Unbudgetiertes Honorar für Notfallleistungen ab 2018
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ihre Vorgaben zur Honorarverteilung – den Bereitschaftsdienst betreffend – angepasst. Eine Zustimmung der Kassen ist nicht erforderlich. Es fehlt noch der formale Beschluss des KBV-Vorstandes. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Die Anpassungen sind aufgrund einer Ergänzung im § 87b Absatz 1 Satz 3 SGB V notwendig geworden. Demnach ist für die unquotierte Bezahlung von Leistungen im Notfall und Notdienst ein eigenes Honorarvolumen zu bilden – und zwar vor der Trennung der Vergütung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
Auch Portalpraxen der Kliniken sind von der KV zu bezahlen
Die wesentlichen Änderungen der KBV-Vorgaben, die nun in den regionalen Honorarverteilungsmaßstäben umgesetzt werden müssen, stellen sich wie folgt dar.
Der Grundbetrag „Bereitschaftsdienst“ wird in Grundbetrag „Bereitschaftsdienst und Notfall“ umbenannt. Hintergrund ist: Bei den diversen regionalen Reformen des Bereitschaftsdienstes wurden Krankenhäuser mit sog. Portalpraxen in den vertragsärztlichen Notdienst einbezogen; die dort ggf. behandelten „Notfälle“ müssen nun auch aus dem vertragsärztlichen Honorar bezahlt werden.
Die KBV informiert: „Die dem Grundbetrag unterliegenden Leistungen werden in einer Fußnote definiert über die Leistungen der Scheinuntergruppen 41, 44, 45 oder 46 sowie bei Nicht-Vertragsärzten der Scheinuntergruppe 43 (sofern innerhalb der MGV).“
Änderungen fürs Labor auf April 2018 verschoben
Das bedeutet konkret, dass alle Leistungen im „Bereitschaftsdienst und Notfall“ ab nächstem Jahr „extrabudgetär“ vergütet werden (müssen). Das ist schon aus der zusätzlichen Passage der Fußnote zu erkennen, wonach bei regional abweichenden Vergütungsmodellen des Bereitschaftsdienstes – in vielen KVen werden mittlerweile Stundenpauschalen gezahlt – die Aufwendungen ebenfalls aus dem Grundbetrag zu vergüten sind.
Wie eine solche „extrabudgetäre“ Vergütung aus der MGV bezahlt werden soll, ist ebenfalls geregelt: Die Finanzmittel, die dem Bereich Bereitschaftsdienst und Notfall zugeordnet sind, werden in den derzeitigen Grundbetrag „Bereitschaftsdienst“ überführt. Dies geschieht unter Anwendung der Auszahlungsquote im Vorjahresquartal für diese Leistungen. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt dann unquotiert. Damit das Geld reicht, wird der Grundbetrag einmalig basiswirksam entsprechend den Unter- bzw. Überschüssen des vierten Quartals 2017 angepasst.
An dieser Stelle plant die KBV eine „Interaktion“ mit den geplanten Änderungen im Labor, die eigentlich parallel mit den Änderungen im Bereitschaftsdienst zum 1.1.2018 erfolgen sollten, nun aber auf den 1.4.2018 verschoben wurden.
Unterschüsse im Vergütungsvolumen der Grundbeträge „Bereitschaftsdienst“ bzw. „Labor“ werden unabhängig vom Veranlasserbezug zu gleichen Teilen aus dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Grundbetrag ausgeglichen.
Auf diesem Weg kam es bisher insbesondere durch permanente Unterschüsse im – in erster Linie von Fachärzten erbrachten – Labor zum Honorartransfer vom hausärztlichen in den fachärztlichen Teil der MGV. In dem eher von Hausärzten erbrachten Bereitschaftsdienst dagegen entstanden Überschüsse, die gleichmäßig verteilt werden, also auch den eigentlich unbeteiligten Fachärzten zugutegekommen sind. Ob und wie die KBV in der geplanten „Interaktion“ zwischen beiden Bereichen einen Ausgleich schaffen will, bleibt abzuwarten.
Einen negativen Schritt könnte die Regelung darstellen, dass Laborleistungen im Bereitschaftsdienst – hier sind die Krankenhäuser besonders aktiv – künftig dem Grundbetrag „Bereitschaftsdienst und Notfall“ zugeordnet werden sollen.
Den Honorartransfer aus dem hausärztlichen Bereich wird das lediglich verlagern. Der Transfer könnte durch die Neuregelung im Bereitschaftsdienst sogar noch zulegen. Die Hereinnahme aller am Bereitschaftsdienst und Notfall beteiligten Ärzte und Institutionen wird auch in diesem Grundbetrag zu einer dauerhaften Unterdeckung führen. Diese Unterdeckung wird ohne Rücksicht auf den „Veranlasser“ zu gleichen Teilen dem haus- und dem fachärztlichen Honoraranteil entnommen werden.
Die Hausärzte zahlen damit künftig auch für die Krankenhausleistungen im Bereitschaftsdienst wie etwa chirurgische, augenärztliche oder fachärztlich-internistische Leistungen – die eher die Fachärzte im Bereitschaftsdienst entlasten – mit. Das kann schon mittelfristig für die Hausärzte teuer werden.
KBV-Vorgabe gilt vorerst nur für das nächste Jahr
Der KBV scheint das offenbar bewusst zu sein: Die neue Vorgabe gilt nämlich zunächst nur für das erste bis vierte Quartal 2018.