Das Hausarzt-Einmaleins der GOÄ

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Multiplikatoren und Zuschläge machen Ihre GOÄ-Abrechnung leistungsgerecht.
Multiplikatoren und Zuschläge machen Ihre GOÄ-Abrechnung leistungsgerecht. © fotolia/pictworks

Hausärztliche Leistungen werden in der GOÄ nur unter konsequenter Nutzung der Systematik leistungsgerecht abgebildet. Dem Einsatz des Steigerungsfaktors und der Zuschläge kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

In vielen Hausarztpraxen wird das Gros der Leistungen über den EBM abgerechnet, weniger über die GOÄ. Entsprechend ist der Umgang mit Letzterer manchmal auch weniger routiniert. So ist etwa die Honorierung von Leistungen zu besonderen Zeiten in EBM und GOÄ unterschiedlich geregelt. Viele Praxen vergessen deshalb bei der Privatabrechnung die hierfür vorgesehenen Zuschläge in den Abschnitten B II und B V.

Buchstaben für Zuschläge nur mit 1 multiplizieren!

Anders als im EBM gibt es in der GOÄ keine speziellen Ziffern für diese Zuschläge, sondern Buchstaben, die auf bestimmte Weise mit den korrespondierenden GOÄ-Leistungen kombiniert werden müssen. Sie finden sich im Abschnitt B II als „Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“. So können z.B. bei einer Inanspruchnahme um 21 Uhr wegen Atemwegsbeschwerden mit Fieber die Nrn. 1 und 7B berechnet werden.

Zu beachten ist dabei, dass die Zuschläge für die besonderen Inanspruchnahmen in der GOÄ nur mit dem einfachen Multiplikator berechnungsfähig sind. 

  • Der Zuschlag A kann für eine Inanspruchnahme außerhalb der Sprechstunden, auch wenn das telefonisch geschieht, berechnet werden. 
  • Der Zuschlag B gilt von 20 bis 22 Uhr und morgens von 6 bis 8 Uhr. 
  • Den Zuschlag C kann man von 22 bis 6 Uhr berechnen und: 
  • Am Wochenende kommt der Zuschlag D dazu.

Auch in diesen Fällen ist die Berechnung bei telefonischer Kontaktaufnahme möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kontakt zu diesem Zeitpunkt vereinbart war oder nicht. Nur im Fall von regulär abgehaltenen Sprechstunden, z.B. am Samstagvormittag, ist der Zuschlag D nur mit dem halben Multiplikator berechnungsfähig.

Beim Ansatz der Zuschläge A bis D müssen allerdings einige Ausschlussregelungen beachtet werden. Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C und/oder D nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag C ist der Zuschlag B nicht berechnungsfähig. Neben den Zuschlägen A, B, C und/oder D sind die Zuschläge E, F, G und H nicht berechnungsfähig. Für Inanspruchnahmen am Wochenende ist der Zuschlag D mit den Zuschlägen B oder C zu den dort angegebenen Zeiten kombinierbar.

Die Zuschläge für den Besuch nach Nr. 50 regelt Abschnitt B V. Hier gelten die Zuschläge E bis H. Die Zeiträume bei den Zuschlägen F bis H sind identisch mit denen bei den Zuschlägen B bis D. Der Zuschlag E kann bei einem dringenden Besuch berechnet werden und ist neben den Zuschlägen F, G und/oder H nicht möglich. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist wegen der eindeutigen zeitlichen Definition der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig. Für Leistungen am Wochenende hingegen ist der Zuschlag H mit den Zuschlägen F oder G kombinierbar.

Praxishilfe: Zuschläge in der GOÄ
GOÄ-Nr.EuroLegende + A+ B+ C+ DKombinationen
110,72Beratung14,8021,2129,3723,545, 7, 8
320,10Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten)24,1830,5938,7532,925, 7, 8
510,72Klinische Untersuchung14,8021,2129,3723,541, 3
721,46Organsystemuntersuchung25,5431,9540,1134,281, 3, 50
834,85Ganzkörperuntersuchung38,9345,3453,5047,671, 3, 50
+ E+ F+ G+ H
5042,90Hausbesuch52,2358,0569,1362,727, 8

Werden Beratungen und Untersuchungen kombiniert, kann der Zuschlag nur einmal berechnet werden. In der Tabelle sind die Beratungen und Untersuchungen jeweils mit dem 2,3-fachen Faktor, die Zuschläge mit dem einfachen Faktor berechnet. Am Wochenende und an Feiertagen können die Zuschläge D und H mit den Zuschlägen B und C bzw. F und G zu den dort angegebenen Zeiten kombiniert werden.

GOÄ-Multiplikator hilft, Leistungen richtig abzubilden

Ähnliches wie für die Unzeit-Zuschläge gilt für den Einsatz des Multiplikators. Auch hier wird sicherlich oft Honorar verschenkt, weil der dort ausdrücklich vorgesehene Steigerungsfaktor in Abhängigkeit von Schwierigkeit, Umständen und Zeitfaktor bei der Ausführung der Leistungen zu wenig Beachtung findet. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass die GOÄ schon lange renovierungsbedürftig ist und gerade die „Sprechende Medizin“ kaum leistungsgerecht abbildet. Bis die neue GOÄ in Kraft tritt, die diesen Bereich besser berücksichtigt, wird noch etwas Zeit vergehen, sodass es ratsam ist, sich durch den differenzierten Einsatz des jetzigen noch vorhandenen Multiplikators zu helfen. Durch dessen Einsatz ist man zum Beispiel unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes speziell bei Gesprächsleistungen und Untersuchungen in der Lage, den zum Teil erheblichen Bewertungsabstand zwischen den betreffenden Gebührenordnungspositionen zu reduzieren. So muss etwa ein kurzes Gespräch nach Nr. 1 oder Nr. 3 anders bewertet sein als Gespräche, die knapp unter der willkürlichen Zeitvorgabe von Nr. 3 mit zehn Minuten oder Nr. 34 von 20 Minuten liegen. Mit dem Multiplikator kann diese zum Teil doch erhebliche zeitliche Spanne besser dargestellt werden. Gleiches gilt für die Untersuchungsleistungen. Eine klinische Untersuchung von mehreren Organsystemen nach Nr. 5 oder vollständig nach Nr. 7 kann nicht zum gleichen Honorar führen wie die Untersuchung in nur einem Organsystem. In der Tabelle „Praxishilfe: die GOÄ-Multiplikatoren“ sind Beispiele für eine solche Differenzierung dargestellt, wobei als Begründung jeweils die höhere zeitliche Inanspruchnahme bei der Beratung bzw. Untersuchung angeführt werden kann.

Praxishilfe: die GOÄ-Multiplikatoren
GOÄ-Nr. MultiplikatorLegendeEuro
12,3Beratung, z.B. telefonisch10,72
13,5Eingehende Beratung < 10 Minuten16,32
32,3Beratung mindestens 10 Minuten20,10
33,5Beratung < 20 Minuten30,60
342,3Eingehende Beratung mindestens 20 Minuten40,22
52,3Klinische Untersuchung – ein Organsystem10,72
53,5Klinische Untersuchung – mehrere Organsysteme16,32
72,3Vollständige Untersuchung – ein Organsystem21,46
73,5Vollständige Untersuchung – mehrere Organsysteme32,64
82,3Ganzkörperstatus34,85