Mittelbare Patientenkontakte können privat und oft auch gesetzlich berechnet werden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Telefonischer Kontakt zum Patienten kann sinnvoll sein. Außerdem können Sie die Gespräche zusätzlich abrechnen. Telefonischer Kontakt zum Patienten kann sinnvoll sein. Außerdem können Sie die Gespräche zusätzlich abrechnen. © Fotolia/Alliance

Die meisten Gebührenpositionen im EBM und in der GOÄ setzen einen unmittelbaren Kontakt zwischen Arzt und Patient vo­raus – aber nicht alle. Wer sich auskennt, hat etwas davon.

Ruft ein Patient in der Praxis an und man führt mit ihm ein Gespräch, ist das in der Regel gratis. Denn nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM sind telefonische Arzt-Patienten-Kontakte (APK) Bestandteil der Versichertenpauschalen und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Es gibt allerdings Ausnahmen, die man kennen sollte.

Kommt es erstmals im Quartal zu einem telefonischen Kontakt mit dem Patienten und folgen keine weiteren Kontakte, kann das Telefonat pauschal nach Nr. 01435 angesetzt werden (9,52 Euro). Allerdings können Sie dann weder die Versichertenpauschale abrechnen, noch kommt es zum automatischen Zusatz der Grundpauschale nach Nr. 03040, noch zur Gutschrift des Laborbonus nach Nr. 32001.

Verlust der Grundpauschale wird über RLV aufgefangen

Da verliert man ja mehr, als man gewinnt? Der Verlust kompensiert sich: Denn auch für diesen Patienten erhält die Praxis ein Regelleistungsvolumen zugeteilt, das bei Nichtverbrauch auf die Leistungen bei anderen Patienten übertragen wird.

Betrachtenswert ist an dieser Stelle die Situation in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Denn die Ziffer 01435 ist neben der Versichertenpauschale nur im selben Arztfall ausgeschlossen. Hat ein Patient in einer Gemeinschaftspraxis aber zunächst einen persönlichen Kontakt mit dem Arzt, mit dessen Arztnummer (LANR) die Versichertenpauschale zum Ansatz kommt, und später im Quartal einen telefonischen Kontakt mit einem anderen Arzt der BAG, kann die Nr. 01435 mit dessen LANR berechnet werden. Bei mehreren Ärzten in einer BAG ist das auch mehrfach – allerdings nur einmal im Quartal je Arzt – möglich.

In Gemeinschaftspraxen ist die 01435 einmal im Quartal je Arzt ansetzbar

Diese Regelung scheint jedoch viel zu wenig bekannt zu sein, denn die Nr. 01435 wird in BAG sehr zurückhaltend angesetzt. Das hat wegen der Durchschnittsfixierung der Prüfgremien bereits zu Regressaktivitäten geführt! Dabei signalisiert doch die Legende „Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale“, dass hier etwas Besonderes honoriert werden soll, was eben nur in einer BAG oder einem MVZ regelhaft vorkommt.

Dann gibt es noch die Telefonate außerhalb der Sprechzeiten: Ruft ein Patient nach 19 und vor 7 Uhr an oder am Wochenende, an Feiertagen bzw. am 24. oder 31. Dezember, kann dies nach den EBM-Nrn. 01100 (21,21 Euro) oder 01101 (33,87 Euro) berechnet werden. Während für diese Ziffern der Patient die Initiative ergriffen haben muss, kann an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr die Nr. 01102 (10,93 Euro) z.B. sogar auch in einer Telefonsprechstunde berechnet werden, wenn der Kontakt für diesen Zeitpunkt mit dem Patienten vereinbart wurde.

Wichtig: Der Ansatz der Nr. 03230 (problemorientiertes ärztliches Gespräch) ist bei einem telefonischen Kontakt nicht möglich, selbst wenn das Gespräch die geforderten zehn Minuten oder länger andauert. In der GOÄ stehen für telefonische APK durch eindeutige Kennzeichnung in der Leistungsbeschreibung die Nrn. 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher, 10,72 Euro Schwellensatz) und 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, 20,10 Euro Schwellensatz) zur Verfügung. Folgerichtig ist dies bei anderen GOÄ-Positionen, die diesen Hinweis in der Legende nicht eindeutig tragen – wie z.B. Gesprächsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 34, 804, 806 oder 849 – nicht möglich. 

Unzeiten gibt es in der GOÄ genauso wie im EBM

Daraus resultieren dann auch die parallel zum EBM möglichen telefonischen Kontakte zu Unzeiten: Bei Telefonaten zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr kann zu den o.g. Leistungen der Zuschlag B (10,49 Euro Einfachsatz) hinzugefügt werden, zwischen 22 und 6 Uhr der Zuschlag C (18,65 Euro Einfachsatz) und für an Wochenenden und Feiertagen erbrachte Leistungen der Zuschlag D (12,82 Euro Einfachsatz). Eine Besonderheit stellt der Zuschlag A (4,08 Euro Einfachsatz) dar, der grundsätzlich für außerhalb der Sprechstunde erbrachte, auch telefonische Gesprächsleistungen berechnet werden kann. Neben dem Zuschlag A können die Zuschläge C bis D nicht berechnet werden, während eine Kombination aus den Zuschlägen B und C mit dem Zuschlag D (Beispiel: telefonische Beratung am Wochenende nach 20 Uhr und vor 8 Uhr) möglich ist.

Wichtig: Auch die Leistung nach der GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, 29,49 Euro Schwellensatz) kann telefonisch, ggf. zuzüglich der Zuschläge nach A bis D, erbracht und berechnet werden.

 

Mit diesen Ziffern werden Telefonate in EBM und GOÄ berechnet
EBM
Legende
GOÄ
Legende
01435

Telefonische Beratung des Patienten wegen einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten


Im Behandlungsfall nicht neben Versichertenpauschale

1



3

Beratung – auch mittels Fernsprecher





Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher

4Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
AZuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme zwischen 19 und 22 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 UhrB
BD
Zuschlag für zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme zwischen 22 und 7 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19 und 7 UhrC
CD
Zuschlag für zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
01102Inanspruchnahme an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr

Quelle: EBM, GOÄ., Dr. Gerd W. Zimmermann

Medical-Tribune-Bericht