Jeder Piks wird in GOÄ und EBM anders abgerechnet
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Für die Punktion stehen im EBM zunächst zwei Ziffern zur Abrechnung zur Verfügung. Das ist zum einen die Nr. 02340 (Punktion von Lymphknoten, Schleimbeutel, Ganglien etc., 4,98 Euro). Zum anderen kann die Ziffer 02341 (Punktion von Mammae, Knochenmark, Leber, Nieren etc., 12,66 Euro) angesetzt werden.
Die Punktion erkennen
Eine Punktion stellt eine Entleerung (ggf. krankhafter) Flüssigkeitsansammlungen aus Körperhöhlen, Blutgefäßen oder Organen zu therapeutischen Zwecken oder die Entleerung bzw. Entnahme von Flüssigkeiten oder Gewebe aus diagnostischen Gründen mithilfe einer Kanüle oder eines Trokar dar.
In der GOÄ steht dem eine größere Anzahl an Leistungspositionen gegenüber. In Relation zur EBM-Nr. 02340 können in der GOÄ folgende Leistungen zum Ansatz kommen: Die Nummer 303 (Punktion einer Drüse etc.,10,72 Euro), 306 (Punktion der Lunge und des Gehirns, 67,03 Euro), 307 (Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle, 33,52 Euro), 308 (Gewebeentnahme aus der Pleura, 46,92 Euro), 314 (Punktion der Mamma, 16,09 Euro), 318 (Punktion der Harnblase, 16,09 Euro) und 319 (Punktion der Prostata oder Schilddrüse, 26,81 Euro).
Nr. 02340 bezieht sich immer auf die Anzahl der Punktionen
Bei der EBM-Ziffer 02341 sind es die GOÄ-Nrn. 300 (Punktion eines Gelenks, 16,09 Euro), 301 (Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks, 21,45 Euro), 302 (Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks, 33,52 Euro), 311 (Punktion des Knochenmarks – auch Sternalpunktion, 26,81 Euro), 314 (Punktion der Mamma, 16,09 Euro), 315 (Punktion eines Organs, z.B. Leber, Milz, Niere, Hoden, 33,52 Euro) und 317 (Punktion eines Adnextumors, 46,92 Euro). Die geringere Differenzierung der einzelnen Punktionsleistungen führt im EBM dazu, dass deutlich weniger Leistungen zum Ansatz kommen können, wenn mehrere Punktionen in einer Sitzung durchgeführt werden müssen. Die Nrn. 02340 und 02341 beziehen sich immer auf die gesamte Anzahl an Punktionen. Unabhängig davon, welche und wie viele Organe in einer Sitzung punktiert werden, können diese Ziffern deshalb jeweils nur einmal pro Sitzung berechnet werden. In der GOÄ ist das durch die Vielfalt der Positionen anders. Eine Punktion z.B. eines Hygroms und der Harnblase kann nach den GOÄ-Nrn. 303 und 318 berechnet werden. Im EBM käme hier nur der einmalige Ansatz der Nr. 02340 in Betracht.Mehr Leistungspositionen in der GOÄ machen sich für Sie bezahlt | |||
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EBM | Punktion | GOÄ | Punktion |
02340 | Schleimbeutel, Ganglien, Serome, Hygrome, Hämatome, Speicheldrüse | 303 | Schleimbeutel, Ganglion, Serome, Hygrom, Hämatom, Drüse, Abszess |
Lymphknoten | 314 | Lymphknoten | |
Wasserbrüche (Hydrocelen), Harnblase | 318 | Harnblase, Wasserbruch | |
Schilddrüse, Prostata | 319 | Prostata, Schilddrüse | |
02341 | Gelenke | 300 | Gelenke |
301 | Prostata, Schilddrüse | ||
302 | Schulter- und Hüftgelenk | ||
Knochenmark | 311 | Knochenmark | |
Quelle: EBM, GOÄ, eigene Erhebung |
In der GOÄ herrscht Einzelleistungsvergütung
Eine Besonderheit gibt es bei der Behandlung eines Abszesses. Die Punktion eines solchen ist in der GOÄ nach Nr. 303 berechnungsfähig. Im EBM steht für diese Leistung keine unmittelbar vergleichbare Abrechnungsposition zur Verfügung. Die Leistung in diesem Zusammenhang, also die Eröffnung eines Abszesses, kann dort aber nach Nr. 02301 berechnet werden. Das Verabreichen eines Medikamentes über den gleichen Zugang ist bei Punktionen grundsätzlich nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Bestandteil der Leistung. Erfolgt das Verabreichen aber nur zum Zweck der Applikation eines Arzneimittels, handelt es sich nicht um eine Punktion, sondern um eine Injektion, Infiltration oder Infusion. Anders als im EBM herrscht in der GOÄ die Einzelleistungsvergütung. Bezogen auf den hausärztlichen Bereich stehen hier die Leistungen nach den Nrn. 252 bis 256 für Injektionen in Gewebe, Gelenke oder Blutgefäße sowie die GOÄ-Nrn. 266 bis 268 und 290 (Infiltration gewebehärtender Mittel, 16,09 Euro) zur Verfügung. Im EBM kommt für diesen Leistungsbereich nur die Nr. 02360 (Behandlung mit Lokalanästhetika) in Betracht. Sie ist Bestandteil der Versichertenpauschale und kann zum Ansatz kommen, wenn der Patient in einem Quartal nicht im Sinne des Leistungsinhaltes der altersgestaffelten EBM-Ziffer 03000 behandelt wird.Alternative zur Versichertenpauschale: 01430 und 01435
Das wäre dann der Fall, wenn der Patient quartalsübergreifend nur im Sinne der Leistungsposition behandelt wird oder im Quartal nur alternative Kontakte zur Versichertenpauschale hat wie z.B. die Leistungen nach den EBM-Nr. 01430 und/oder 01435. Beachtenswert ist, dass es sich um eine Komplexleistung handelt, die nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden kann und auch nur dann, wenn je Behandlungsfall (also im jeweiligen Quartal) mindestens drei Arzt-Patienten-Kontakte mit oder ohne eine in der Leistungslegende genannte Maßnahme stattfanden. Der Leistungsinhalt ist auch erfüllt, wenn bei mindestens einem der drei Arzt-Patienten-Kontakte eine Behandlung mit Lokalanästhetika erfolgte. Ist im Zusammenhang mit einer Punktion eine optische Führungshilfe mittels Ultraschall erforderlich, kann je nach Organ im EBM eine der Nrn. 33012, 33041 bis 33043, 33081 sowie der Zuschlag nach Nr. 33091 oder 33092 angesetzt werden. In der GOÄ wären das die Sonographieleistungen nach den Nrn. 410 und 420. Anästhesieleistungen im Zusammenhang von Punktionen und Injektionen können in der GOÄ nach den Nrn. 490 bis 494 berechnet werden. Im EBM sind Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien Bestandteil der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts II.2.3, unter dem die erwähnten Punktionen subsummiert sind.Quelle: Medical-Tribune-Bericht