Infusion und Injektion werden in EBM und GOÄ ungleich bewertet
Eine Infusion bzw. Infusionstherapie unterscheidet sich von einer (einmaligen) Injektion im Hinblick auf die kontinuierliche, meist parenterale Verabreichung von flüssigen Medikamenten, die in der Regel intravenös verabreicht werden. Infusionen kommen aber auch bei reiner Flüssigkeitsgabe (z.B. als Volumenersatz oder -substitution) zum Einsatz.
Die Verabreichung von Blutbestandteilen mittels Infusion wird dagegen als Transfusion bezeichnet. Außerhalb der reinen Flüssigkeitstherapie finden Infusionslösungen aber auch Anwendung in der parenteralen Ernährung und als Trägerlösungen, falls eine gewisse Verabreichungsdauer eingehalten werden muss oder bestimmte maximale Wirkstoffkonzentrationen am Infusionsort nicht überschritten werden sollen (z.B. Elektrolyttherapie, Säure-Basen-Korrektur, Antibiotikagabe, Chemotherapie). Abrechnungstechnisch liegt eine Injektion vor, wenn die in der Legende enthaltene Dauer unterschritten wird.
Infusionen im EBM nur im Notdienst ansetzbar
Im EBM gibt es im hausärztlichen Bereich für die Berechnung einer intravenösen oder intraarteriellen Injektion keine Leistungspositionen. Die Berechnung von Infusionen ist nach den Nrn. 02100 (Infusion) oder 02101 (Infusionstherapie von mind. 60 min) möglich. Unter der Nr. 02100 muss die Infusion mindestens 10 min dauern. Intravenöse Infusionen, mit weniger als 10 min Zeitaufwand gelten somit als Injektion und können demnach nicht gesondert berechnet werden. Keine der beiden Leistungen kann jedoch im Rahmen der hausärztlichen Tätigkeit berechnet werden, aber – und zwar insbesondere die Nr. 02100 EBM – im organisierten Notfalldienst. Bei der Zeitvorgabe von mind. 10 min können das Anlegen und die Abnahme einbezogen werden, da sie Bestandteil der Leistung sind.
Die Nr. 02100 kann auch berechnet werden, wenn kein Infusionsbesteck verwendet wird, sondern die Injektion eines Medikamentes wegen dessen Beschaffenheit über den geforderten Zeitraum injiziert wird – jedoch je Behandlungstag nur einmal, wenn mehrere Infusionen über denselben Zugang verabreicht werden. Eine erneute Punktion hingegen ermöglicht eine erneute Berechnung der Leistung.
Wichtig: Der Arzt muss während der gesamten Infusionszeit anwesend sein. Eine Infusion, die z.B. anlässlich eines Hausbesuches angelegt und später durch Angehörige oder Pfleger entfernt wird, ist nicht nach Nr. 02100 berechnungsfähig.
Eine Infusionsbehandlung mit vasoaktiven Substanzen bei Tinnitus ist keine GKV-Leistung und kann als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) dem Patienten nach GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Die Gebührenordnungen im Vergleich | |||
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EBM | Injektion, Infusion | GOÄ | Injektion, Infusion |
03000 | Intravenöse oder intraarterielle Injektionen sind Bestandteil der Versichertenpauschale | 253 254 | Injektion intravenös, intraarteriell |
261 | Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter | ||
02100 02101 | Infusionen können nicht im Rahmen der hausärztlichen Tätigkeit, aber im organisierten Notdienst berechnet werden | 270 | Infusion, subkutan |
271 277 | Infusion, intravenös bzw. intraarteriell, bis zu 30 Minuten | ||
272 278 | Infusion, intravenös bzw. intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer | ||
274 | Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer | ||
Keine GKV-Leistung | 284 | Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme | |
03000 | Der Aderlass ist Bestandteil der Versichertenpauschale | 285 | Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mind. 200 ml Blut – ggf. einschließlich Verband |
In der GOÄ stehen mehrere Ziffern zur Auswahl
In der GOÄ stehen für die im hausärztlichen Bereich zu erwartenden Gefäß-Injektionen die Nrn. 253 (Injektion, intravenös), 254 (Injektion, intraarteriell) und 261 (Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter) zur Verfügung. Infusionen können nach den Nrn. 270 (Infusion, subkutan), 271 bzw. 277 (Infusion, intravenös bzw. intraarteriell, bis zu 30 min Dauer), 272 bzw. 278 (Infusion, intravenös bzw. intraarteriell, von mehr als 30 min Dauer) und 274 (Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 h Dauer) berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 253, 254 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Nach den Allgemeinen Bestimmungen (C II) der GOÄ können die Nrn. 270, 274, 277 und 278 GOÄ nur einmal je Behandlungstag berechnet werden, die Nrn. 271 oder 272 GOÄ sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt nicht mehr als zweimal je Behandlungstag ansetzbar. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt dabei eine gesonderte Punktion verschiedener Blutgefäße voraus. Die gegebenenfalls erforderlichen Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 278 und mit den Gebühren abgegolten. Die Leistungen nach den Nrn. 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Gemäß § 10 GOÄ (Ersatz von Auslagen) können Einmalartikel wie z.B. Injektionsnadeln nicht gesondert berechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Einmalinfusionsnadeln und Einmalinfusionsbestecke, die dem Patienten zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. Eine Sonderstellung in der GOÄ nehmen die Leistungen nach den Nrn. 284 (Eigenbluteinspritzung) und 285 (Aderlass aus Vene oder Arterie mit Entnahme von mind. 200 ml Blut – ggf. einschließlich Verband) ein. Wichtig: Der Aderlass ist im EBM ebenfalls Bestandteil der Versichertenpauschale. Die Eigenblutbehandlung hingegen ist keine EBM-Leistung und kann ggf. bei GKV-Versicherten nach GOÄ in Rechnung gestellt werden.Medical-Tribune-Bericht