EBM Angepasste Ziffern erweitern Einsatzmöglichkeiten – sind aber nicht immer Mittel der Wahl
Die Gebührenordnungsposition 02101 des EBM wurde zum 1. April 2022 um einen obligaten Spiegelstrich erweitert. Damit können künftig Infusionstherapien mit Immunglobulinen bei einer Dauer von mind. 60 Minuten nach dieser Leistung berechnet werden.
Bisher war das nur bei einer Behandlung mit Zytostatika, Virustatika, Antimykotika oder Antibiotika bei konsumierender Erkrankung wie fortgeschrittenem Malignom oder AIDS oder einer intraperitonealen bzw. intrapleuralen Infusionstherapie bei konsumierender Erkrankung wie z.B. fortgeschrittenem Malignom möglich.
Die GOP 02101 EBM wird mit 18,59 Euro extrabudgetär vergütet. Das Institut des Bewertungsausschusses wurde allerdings beauftragt, die Mengenentwicklung der GOP 02100 und 02101 zu evaluieren und zu prüfen, ob künftig Regelungsbedarf zur Finanzierung besteht. Nach GOÄ käme übrigens analog die GOP 275 (Dauertropfinfusion von Zytostatika von mehr als 90 Minuten Dauer) zum Ansatz.
Beachtenswert sind bei diesem Beschluss die Rahmenbedingungen zum Ansatz der GOP 01510 EBM, die bei einer Beobachtung und Betreuung eines Kranken in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung, in ermächtigten Einrichtungen oder durch einen ermächtigten Arzt unter parenteraler intravasaler Behandlung u.a. mit monoklonalen Antikörpern berechnungsfähig sind. Der Ansatz ist möglich, wenn die Leistung mehr als zwei Stunden dauert. Sie wird mit 49,91 Euro vergütet, wobei die Infusion enthalten ist und nicht gesondert nach GOP 02101 EBM berechnet werden kann. Bei einer Gesamtbehandlungsdauer über zwei Stunden ist deshalb der Ansatz der GOP 01510 dem der GOP 02101 EBM vorzuziehen. Bei längerer Beobachtung kommen die noch höher vergüteten GOP 01511 (mehr als 4 Stunden) und 01512 (mehr als 6 Stunden) zum Ansatz. Diese Ziffern müssen bei der Behandlung mit monoklonalen Antikörpern aber unter Angabe des Präparates und der Infusionsdauer besonders begründet werden.
Vergütung bei Infusionsbehandlung mit monoklonalen Antikörpern | |||
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EBM | Legende | Euro | Bemerkungen |
02101 | Intravasale Infusionstherapie mit monoklonalen Antikörperpräparaten | 18,59 | Infusionen mit monoklonalen Antikörpern, die weniger als 60 Minuten dauern, sind nach GOP 02100 berechnungsfähig. |
01510 | Beobachtung und Betreuung eines Kranken … unter parenteraler intravasaler Behandlung mit … monoklonalen Antikörpern – mehr als 2 Stunden | 49,91 | Für die Behandlung mit monoklonalen Antikörpern ist nur die GOP 01510 berechnungsfähig. In begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des Präparates und der Infusionsdauer sind auch die GOP 01511 oder 01512 berechnungsfähig. |
Quelle: EBM, Beschluss des BA (583. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung) | |||
Bei der Infusionsbehandlung mit monoklonalen Antikörpern können je nach Gesamtbehandlungsdauer diese Gebührenordnungspositionen berechnet werden. |
PET/CT-Leistungen können häufiger berechnet werden!
Genauso seit dem 1. April kann die Positronenemissionstomographie/ Computertomographie (PET/CT) künftig bei sämtlichen Staging-Untersuchungen des Hodgkin-Lymphoms in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte am 15. Juli 2021 beschlossen, die Nummer 14 „Positronenemissionstomographie“ in der Anlage I (Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung dahingehend anzupassen. Der Leistungsanspruch umfasst neben dem Initial-Staging auch das Interim-Staging und das Staging nach Rezidiv.
Bislang waren Staging-Untersuchungen mittels PET/CT nur bei bestimmten Patientinnen und Patienten mit Hodgkin-Lymphom und einzelnen Fragestellungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführbar. Künftig können solche Untersuchungen bei Hodgkin-Lymphomen bei Erwachsenen und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen zwei- statt wie bisher einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat daher analog zu den bereits bestehenden Gebührenordnungspositionen die vier neuen Positionen 34704 bis 34707 in den Abschnitt 34.7 des EBM aufgenommen. Die neuen GOP können zweimal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die Berechnung der neuen GOP 34705 und 34707 mit diagnostischer CT auch möglich, wenn im selben Quartal bereits eine diagnostische CT-Untersuchung des Körperstammes beziehungsweise von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Die anfallenden Sachkosten bei Verwendung des Radionuklids F-18-Fluorodesoxyglukose sind über die Kostenpauschale 40584 im Abschnitt 40.10 des EBM berechnungsfähig.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht