Abrechnen mit spitzer Nadel
Gerade die Masernimpfung wird in bestimmten Elternkreisen immer wieder gerne diskutiert. In der Hausarztpraxis gilt natürlich, was die STIKO sagt. Diese empfiehlt die erste Impfung gegen Masern als Masern-Mumps-Röteln-Kombinationsimpfung (MMR) bei Kindern im Alter von 11 bis 14 Monaten. Eine zweite Impfung sollte dann im Alter von 14 bis 23 Monaten erfolgen.
Bei allen nach 1970 geborenen Erwachsenen, die bisher nicht gegen Masern geimpft sind oder nur einmal in der Kindheit geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist, ist eine einmalige Impfung sinnvoll. Dabei sollte MMR-Impfstoff verwendet werden. Frauen sollten vor einer Schwangerschaft über einen Schutz gegen Masern verfügen. Bestenfalls erfolgt eine fehlende Impfung mindestens drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Das gilt auch für Frauen, die bereits einmal gegen Masern geimpft wurden.
Dabei haben Versicherte auch im Erwachsenenalter einen kostenfreien Anspruch auf die Impfung gegen Masern wie auch auf alle anderen empfohlenen Schutzimpfungen.
Gegen Pneumokokken wird viel zu selten geimpft
Auch die Impfung gegen Pneumokokken erfolgt seit Februar 2016 entsprechend der STIKO-Empfehlung nach geändertem Schema. Säuglinge sollen drei statt bisher vier Impfstoffdosen erhalten, für Frühgeborene werden wie bisher vier Impfstoffdosen empfohlen, bei Personen über 60 Jahre dagegen (nur noch) eine einmalige genauso wie bei Erwachsenen mit gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung. Bei Patienten mit Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion sowie chronischen Nierenkrankheiten sollte allerdings eine Wiederholung im Abstand von fünf Jahren erwogen werden.
Da die Antikörpertiter mit der Zeit sinken, ist bei über 70-Jährigen, die eine PPSV23-Impfung erhalten haben, unabhängig von möglichen Begleiterkrankungen und Komorbiditäten eine Wiederholungsimpfung nach fünf Jahren durchzuführen. Sinnvoll ist die Kombination von Influenza- und Pneumokokken-Impfung in einer Sitzung.
Bei Auslandsreisen privat liquidieren
Impfungen vor Auslandsaufenthalten sind keine Kassenleistung, die Leistung zählt also genauso wie das Impfgespräch zu den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) und erfordert damit einen schriftlichen Behandlungsvertrag. Dabei kann z.B. durch einen Wartezimmeraushang darüber informiert werden, dass für diese Impfleistungen eine Privatrechnung erstellt wird. Zum Ansatz kommt Nr. 1 GOÄ für die Beratung oder Nr. 3 für die das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung von mind. 10 Minuten Dauer. Hinzu kommen dann die jeweiligen Impfleistungen je nach Umfang (Nrn. 375 bis 378).
Leider sind hierbei Ausschlussregelungen zu beachten: Neben Nr. 375 GOÄ kann zwar Nr. 1 für eine Impfberatung zum Ansatz kommen. Wer jedoch die Nrn. 375 und 376 (orale Impfung) nebeneinander ansetzt, kann Nr. 1 nicht mehr berechnen. Ähnlich ist es bei Mehrfachimpfungen in einer Sitzung. Bei zwei Impfungen mittels Injektion kann Nr. 375 nicht zweifach berechnet werden. Es müssen dann die Nrn. 375 und 377 angesetzt werden. Aber auch hier ist Nr. 1 daneben nicht berechnungsfähig, sodass es abrechnungstechnisch günstiger ist, die Nrn. 375 und 1 alleine zu liquidieren.
Anders als beim EBM ist in der GOÄ die Untersuchung auf Impffähigkeit gesondert berechnungsfähig (Nr. 5 bzw. in Einzelfällen Nr. 7). Die Impfstoffe müssen privat verordnet werden.