UV-GOÄ: Sichern Sie sich Ihr Stück vom Kuchen
Für die UV-GOÄ – die Gebührenordnung für Ärzte im Rahmen der Leistungs- und Kostenabrechnung mit den Unfallversicherungsträgern – tritt am 1. Oktober 2017 eine 18-prozentige Steigerung in Kraft, verteilt über vier Jahre. Das hört man gerne.
Formal ist die UV-GOÄ ein Exklusivtarif, den nur wenige sogenannte Durchgangsärzte (D-Ärzte) in Anspruch nehmen können, die einen Vertrag mit den Unfallversicherungsträgern haben. In der Regel sind das Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Auch Ärzte, die durch einen D-Arzt hinzugezogen werden, meist Fachärzte aus spezialisierten Teilbereichen wie Augenärzte, HNO-Ärzte oder Dermatologen, können zulasten des jeweiligen Versicherungsträgers abrechnen. Und grundsätzlich ist eine Behandlung von Unfallpatienten auch durch Notärzte, Notfallambulanzen und alle GKV-Vertragsärzte möglich.
Auch freiwillige Feuerwehr und Blutspender gehören dazu
Das Gebührenverzeichnis UV-GOÄ lehnt sich an die GOÄ an. Jeder Vertragsarzt, der einen Unfallverletzten behandelt, kann nach den Regelungen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger behandeln und nach der UV-GOÄ abrechnen. Neben Arbeitnehmern und Schülern zählen z.B. auch Kindergartenkinder, Ehrenamtliche, Mitglieder von sozialen und medizinischen Hilfsorganisationen, Betreuer von Schwerstpflegebedürftigen, Feuerwehrleute (freiwillige), Blut-/Gewebespender, Geschädigte aus Unfallhilfe/Nachbarschaftshilfe sowie Arbeitssuchende zum Kreis derjenigen, die gegen das Risiko eines Unfalls und/oder eines Wegeunfalles gesetzlich versichert sind. Auch Leistungen im Rahmen von Berufskrankheiten können nach der UV-GOÄ berechnet werden.
Nicht alle Verletzten müssen an D-Arzt verwiesen werden
Der Hausarzt ist in vielen Fällen die erste Anlaufstelle bei Arbeitsunfällen und kann dann die erste ärztliche Versorgung des Unfallverletzten vornehmen. Er kann dann auch entscheiden, ob der Verletzte über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist und/oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert und eine Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln erfolgen muss. Denn nur in solchen Fällen muss er den Unfallverletzten zu einem Durchgangsarzt überweisen! Bei isolierten Augen- oder HNO-Verletzungen kann die Überweisung aber auch direkt an den jeweiligen Facharzt erfolgen.
Behandelt der Hausarzt den Unfallverletzten selbst, ist er verpflichtet, der Unfallversicherung den Unfall mit dem Formular F1050 zu melden. Auf dem Formular kann auch die mögliche allgemeine Heilbehandlung abgerechnet werden, die weder eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf. Die besondere Heilbehandlung darf hingegen nur von D-Ärzten oder Handchirurgen durchgeführt und abgerechnet werden.
Welche Leistungen kann der Hausarzt berechnen?
Abrechnen kann der Hausarzt Behandlungskosten, besondere Kosten und Entschädigungen. Die Rechnung geht an die zuständige Unfallversicherung. Auch wenn Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen, bleibt die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers zunächst erhalten. Deshalb sollte ein Unfallbericht nach Muster F1050 (Nr. 125 UV-GOÄ) immer erstellt werden.
Lediglich wenn die unmittelbare Überweisung zum D-Arzt erfolgt, wird das Formular F2900 (Nr. 145 UV-GOÄ) ausgefüllt. Notfallversorgungen sind aber auch hier zusätzlich berechnungsfähig.
Beispiel für mögliche Leistungen des Hausarztes | ||
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UV-GOÄ-Ziffer | Inhalt der Ziffer | Euro |
145 | Überweisung an D-Arzt (Formular: F2900) | 3,49 |
125 | Ärztliche Unfallmeldung (Formular: F1050) | 7,50 |
143 | Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit | 2,74 |
141 | Meldung einer Berufskrankheit (Formular: F6000) | 15,22 |
1 | Symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung | 6,21 |
6 | Umfassende Untersuchung einschließlich Beratung | 14,50 |
11 | Beratung – auch über Fernsprecher – als alleinige Leistung | 2,48 |
12 | Dto., jedoch außerhalb der Sprechstunde | 3,45 |
200 | Verband – ausgenommen Schnellverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher | 3,24 |
203A | Kompressionsverband / auch Schaumstoffkompressionsverband | 6,56 |
203B | Zinkleimverband | 6,56 |
210 | Kleiner Schienenverband – auch als erster Notverband | 5,52 |
211 | Kleiner Schienenverband bei Wiederanlegung derselben nicht neu hergerichteten Schiene | 4,49 |
252 | Injektion, subkutan, submukös, intrakutan od. intramuskulär | 2,76 |
253 | Injektion, intravenös | 4,83 |
375 | Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) | 3,45 |
2000 | Erstversorgung einer kleinen Wunde | 4,83 |
2007 | Entfernung von Fäden oder Klammern | 2,76 |