Abrechnen der Leichenschau: Da geht nicht mehr viel
Beim Ansatz der Nr. 100 GOÄ für die Untersuchung eines Toten inklusive Todesfeststellung und Ausstellen des Leichenschauscheines liegt es im Ermessen des Arztes, je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung den ein- bis 2,3-fachen Faktor zu wählen.
Ein maximal 3,5-facher Gebührensatz (51 Euro) ist für eine „Leichenschau unter erschwerten Bedingungen, z.B. bei einer ausgeprägten Adipositas des Verstorbenen oder dem schlechten Zustand der Leiche (Verwesung)“ möglich, schreibt die Ärztekammer. Das ist in der Rechnung nachvollziehbar zu begründen.
Dass eine Leichenschau aus der Sprechstunde heraus, nachts oder an Wochenende erfolgt, rechtfertige noch keinen höheren Steigerungsfaktor. Auch Zuschläge fallen aus, da die Nr. 100 keine zuschlagsberechtigte Ziffer sei. Eine analoge Anwendung der Zuschläge E bis K2 des GOÄ-Abschnitts B V sei „mangels einer Regelungslücke nicht möglich“.
Hat der Verstorbene keine Angehörigen und gibt eine Behörde, z.B. die Polizei, die Leichenschau in Auftrag, ist die Abrechnung auf den Faktor 1,0 (14,57 Euro) begrenzt.
Der Ansatz der Nr. 50 GOÄ neben Nr. 100 ist regelmäßig nicht zulässig. Nur wenn der Arzt ausdrücklich angefordert wird um einem Lebenden Hilfe zu leisten und der Patient bis zum Eintreffen des Arztes verstirbt, darf der Besuch – bei gesetzlich Krankenversicherten zulasten der GKV – abgerechnet werden.
Neben der Nr. 100 kann innerhalb eines Radius von 25 km um die Praxis bzw. Wohnung des Arztes Wegegeld nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GOÄ berechnet werden. Bei einer Entfernung von über 25 km kommt eine Reiseentschädigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GOÄ in Betracht.
Die Nr. 100 plus Wegegeld – das läuft auf eine Rechnung von etwa 65 oder 75 Euro hinaus. Dies bildet jedoch die Anforderungen an die Todesfeststellung nicht ab, befand auch die Bundesregierung in einer Stellungnahme im Jahr 2016; sie vertröstet die Ärzte auf die „anstehende Novellierung der GOÄ“.