Mit den Kollegen richtig abrechnen: Unterschiede zwischen EBM und GOÄ beachten
Laut GOÄ kann ein ärztliches Konsil nach der Nr. 60 GOÄ berechnet werden, wenn es zu einem – auch telefonischen – Kontakt zwischen Vertragsärzten untereinander und/oder einem Arzt im Krankenhaus kommt. Die Nr. 60 (16 Euro beim 2,3-fachen Schwellensatz) ist beliebig oft berechnungsfähig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für das Gespräch mit dem Klinikarzt. Hierbei muss es sich um einen liquidationsberechtigten Arzt oder seinen ständigen Vertreter handeln.
Im EBM umfasst die Nr. 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) eine telefonische ärztliche Beratung wegen einer Erkrankung bei Kontaktaufnahme durch den Patienten, aber auch andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM. Das kann ein Telefonat oder ein persönliches Gespräch mit einer vom Patienten legitimierten Person (Lebenspartner, Pflegedienstmitarbeiter, Krankenhausarzt) sein. Diese Leistung ist allerdings nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig und wird mit 9,27 Euro vergütet.
Nr. 60 GOÄ hat Ausschlüsse bei der kollegialen Beratung
Nicht abrechenbar ist ein Konsil nach Nr. 60 GOÄ zwischen Ärzten derselben Gemeinschaftspraxis bzw. einer Praxisgemeinschaft mit gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung eines Konsils mit Amtsärzten, Betriebsärzten und Ärzten des Medizinischen Dienstes, da diese in ihrer Funktion nicht liquidationsberechtigt sind. Der liquidierende Arzt muss sich außerdem zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben.
Was heißt „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang“?
Dieser Begriff ist juristisch nicht klar definiert. Im Allgemeinen versteht man darunter einen Zeitraum von etwa 24 Stunden. Da der Zusammenhang aber alternativ einfach nur „zuvor“ erfolgt sein muss, spielt die Zeitdauer keine große Rolle. Das gilt auch für die Zeitdauer des Gesprächs. Selbst kurze Gespräche von wenigen Minuten sind abrechenbar.
Vergleichbare Auflagen gibt es beim Ansatz der Nr. 01435 EBM nicht. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Leistung im selben Quartal nicht neben der Versichertenpauschale berechnet werden kann und nicht während des stationären Aufenthaltes eines Patienten. Dieser Ausschluss gilt aber nur für den Arztfall. Das bedeutet: In einer Praxis mit mehreren Ärzten (Gemeinschaftspraxis, MVZ) ist ein Ansatz möglich, wenn die Versichertenpauschale mit der lebenslangen Arztnummer eines Praxiskollegen berechnet wurde.
Im Gegensatz zur Behandlung von GKV-Patienten können bei Privatpatienten erbrachte Leistungen auch dann berechnet werden, wenn sich der Patient zur gleichen Zeit in einer stationären Behandlung befindet. Konsultiert (ggf. telefonisch) z.B. ein Krankenhausarzt während des Klinikaufenthaltes des Patienten den behandelnden Hausarzt, um sich mit diesem über die Weiterbehandlung nach der Entlassung des Patienten abzustimmen, könnte dieser die Nr. 60 GOÄ ansetzen. Grundlage ist § 17 Krankenhausentgeltgesetz, der in diesem Fall den Hausarzt zum Bestandteil der „Wahlleistungskette“ macht.
Das Konsil muss formal allerdings mit dem Chefarzt oder seinem im Wahlleistungsvertrag genannten Vertreter erfolgen. Wird man als Hausarzt zusätzlich unmittelbar zur Mitbehandlung im Krankenhaus herangezogen, können auch die weiteren, hier anfallenden Leistungen wie insbesondere die Besuchsgebühr und das Wegegeld berechnet werden.
Privatpatient ruft aus der Klinik an: Nr. 1 oder 3 GOÄ
Kommt es zu einer (ggf. telefonischen) Inanspruchnahme durch den Patienten während dessen Klinikaufenthaltes, z.B. wegen einer im Krankenhaus erfolgten Medikamentenumstellung, sind die Beratungsleistungen nach den Nrn. 1 oder 3 GOÄ berechenbar. Ein Ansatz ist auch bei einer „mittelbaren Beratung“, also z.B. gegenüber Angehörigen, möglich.
Unter Umständen kann in solchen Fällen auch die Nr. 4 GOÄ (Fremdanamnese) an die Stelle der Nr. 1 oder 3 treten. Wiederholungsrezepte, die während einer stationären Behandlung angefordert werden, sind nach Nr. 2 berechnungsfähig, eventuell plus Porto.
Zu beachten ist in all diesen Fällen, dass nach § 6a GOÄ die während einer stationären Behandlung des Patienten erbrachten Leistungen auch von hinzugezogenen niedergelassenen Ärzten um 15 % gemindert werden müssen.