EKG-Auswertung – wie abrechnen?
Dr. med. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Psychosomatische Grundversorgung, Diabetologie:
Die Auswertung eines Langzeit-EKG fällt nicht unter das Regelleistungsvolumen. Die Vergütungsregelungen sind hier allerdings regional unterschiedlich und abhängig vom regionalen Honorarverteilungsmaßstab (HVM). In der Regel dürfte eine Honorierung über einen sog. Qualitätszuschlag (QZV) erfolgen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, wie dies z.B. in Hessen der Fall ist, die Leistung als sog. „freie Leistung“ zu vergüten. In beiden Fällen resultiert in der Regel aber eine budgetierte Auszahlung.
Vertragsärzte, die gemäß § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ausschließlich auf Überweisung tätig werden (Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik bzw. Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin), können keine Versicherten- oder Grundpauschale abrechnen. Für diese Ärzte ist die arztgruppenspezifische Konsiliarpauschale nach Nr. 01436 EBM berechnungsfähig. Vertragsärzte, die nicht zum oben genannten Kreis gehören, können die Nr. 01436 EBM ebenfalls berechnen, wenn sie auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) tätig werden. Im vorliegenden Fall muss der auswertende Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein erhalten und kann dann neben der Nr. 13253 die Nr. 01436 EBM zum Ansatz bringen.
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