Extrawurst: richtig abrechnen über Sonderkassen
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Die Abrechnung nach GKV-Vorgaben mag kompliziert sein, aber wenigstens gelten dabei einheitliche Regeln. Anders sieht es bei der GOÄ aus. Zwar kann man sich auch hier auf einheitliche Bestimmungen im Gebührenordnungstext stützen. Man muss allerdings auch wissen, wie man mit den Kassen und Tarifen umgeht, die „aus der Reihe tanzen“. Im Folgenden eine Auswahl.
Die GOÄ-Gebührensätze der Sonderkassen | ||||
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Kasse/Vertrag | Ärztliche Leistungen | Kapitel A, E, O (technische Leistungen) | Labor | Anerkennungspflicht |
Post B | 1,9 | 1,5 | 1,15 | Nein |
KVB I–III | 2,2 | 1,8 | 1,15 | Ja |
Standard-/ Basistarif | 1,8 | 1,38 | 1,16 | Ja |
Eine Verpflichtung zur Anerkennung der jeweiligen Gebührenregeln gibt es bei manchen Versicherungstypen gar nicht, bei anderen ist sie argumentierbar und bei wieder anderen unumstößlich. In Notfällen besteht selbstredend immer Behandlungspflicht. |
Postbeamtenkrankenkasse
Auch nachdem die Post schon lange privatisiert ist, tauchen immer noch viele Angehörige dieser Kasse in den Praxen auf. Unterscheiden muss man zwischen den Mitgliedergruppen A und B. Die vertraglichen Bestimmungen für die ärztliche Versorgung der Mitgliedergruppe A sind durch einen Vertrag zwischen der KBV und der Postbeamtenkrankenkasse geregelt. Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt quartalsweise über die jeweils für den Arzt zuständige KV. Abrechnungsgrundlage ist der EBM, die Leistungen werden aber zu einem höheren Punktwert und ohne Budgetierung vergütet.
Auch hier ist, was die Anzahl der versicherten Patienten betrifft, durch die Privatisierung mit einer rückläufigen Entwicklung zu rechnen. Unterscheiden muss man die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III von den höheren Beitragsklassen. Auch die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der KVB und ihre mitversicherten Angehörigen sind dem Arzt gegenüber Selbstzahler. Grundlage der Abrechnung ist ebenfalls die GOÄ. Leistungen mit Ausnahme der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O können aber nur mit dem 2,2-Fachen des Gebührensatzes, Leistungen der Abschnitte A, E und O mit dem 1,8-Fachen des Gebührensatzes und Labor-Leistungen des Abschnitts M mit dem 1,15-Fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Da die Grundlage dieser Gebührensätze ein Vertrag zwischen der KBV und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist, müssen Vertragsärzte diese Gebührensätze akzeptieren. Die Versicherten der KVB erhalten allerdings nur eine Erstattung des Rechnungsbetrages in Höhe von 80 % und haben so gesehen eine Selbstbeteiligung, die vom Arzt wiederum nicht berücksichtigt werden muss. Bahnbeamte der höheren Beitragsklassen sind reine Selbstzahler, bei denen die im Paragrafenteil der GOÄ festgelegten Multiplikatoren vollinhaltlich anwendbar sind. Standardtarif/Basistarif der PKV
In privaten Krankenkassen Versicherte können dort unter bestimmten Voraussetzungen einen Versicherungsschutz zum Standardtarif abschließen. In solchen Fällen muss der Betreffende z.B. durch Vorlage eines Versicherungsausweises vorab den Wunsch nach einer Behandlung unter den vergünstigten Bedingungen des § 5 b der GOÄ mitteilen. Erfolgt diese Mitteilung erst später, entfällt dieser Anspruch.
Beamte, die Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind, haben zusätzlich gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten im Rahmen der sog. Beihilfe. Beachtenswert ist hier, dass die Beihilfefähigkeit für ärztliche Behandlungskosten auf den Schwellenwert des Gebührenrahmens begrenzt ist. Soweit „keine begründeten besonderen Umstände vorliegen“, ist der Arzt deshalb losgelöst von einer Honorarvereinbarung verpflichtet, seinem Patienten eine Bescheinigung für die Notwendigkeit der Überschreitung des Schwellenwertes aus den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 GOÄ auszustellen. Wird der Schwellenwert des § 5 GOÄ ohne eine solche Begründung überschritten und/oder sind die Formalien des § 2 GOÄ nicht voll erfüllt (schriftliche individuelle Begründung einer Überschreitung), beschränkt sich der Beihilfeanspruch auf den Teil der Aufwendungen, die sich bei Anwendung des Schwellenwertes ergeben. Freie Arzt- und Medizinkasse (FAMK)
Die FAMK gibt es nur in Hessen. Sie war zunächst nur Feuerwehrbeamten der Stadt Frankfurt zugänglich, später wurde der Personenkreis ausgeweitet. Mittlerweile ist die FAMK ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, dessen Angebot sich ausschließlich auf Angehörige von Polizei, Berufsfeuerwehr, Bundespolizei, Justiz- und Strafvollzug sowie deren Verwaltungen bezieht.
Auch nachdem die Post schon lange privatisiert ist, tauchen immer noch viele Angehörige dieser Kasse in den Praxen auf. Unterscheiden muss man zwischen den Mitgliedergruppen A und B. Die vertraglichen Bestimmungen für die ärztliche Versorgung der Mitgliedergruppe A sind durch einen Vertrag zwischen der KBV und der Postbeamtenkrankenkasse geregelt. Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt quartalsweise über die jeweils für den Arzt zuständige KV. Abrechnungsgrundlage ist der EBM, die Leistungen werden aber zu einem höheren Punktwert und ohne Budgetierung vergütet.
Multiplikator muss nicht der Erstattungsmöglichkeit folgen
Postbeamte der Mitgliedergruppe B sind Privatpatienten und damit dem Arzt gegenüber Selbstzahler. Die Bestimmungen zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen richten sich nach der GOÄ, allerdings zu definierten Multiplikatoren: Es gilt der 1,9-fache Satz für die persönlichen ärztlichen Leistungen, der 1,5-fache Satz für medizinisch-technische Leistungen und der 1,15-fache Satz für Laborleistungen. Es handelt sich dabei um Erstattungssätze, was bedeutet, dass der Arzt nicht verpflichtet ist, die Liquidation nach diesen Erstattungsansprüchen des Patienten auszurichten. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)Auch hier ist, was die Anzahl der versicherten Patienten betrifft, durch die Privatisierung mit einer rückläufigen Entwicklung zu rechnen. Unterscheiden muss man die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III von den höheren Beitragsklassen. Auch die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der KVB und ihre mitversicherten Angehörigen sind dem Arzt gegenüber Selbstzahler. Grundlage der Abrechnung ist ebenfalls die GOÄ. Leistungen mit Ausnahme der GOÄ-Abschnitte A, E, M und O können aber nur mit dem 2,2-Fachen des Gebührensatzes, Leistungen der Abschnitte A, E und O mit dem 1,8-Fachen des Gebührensatzes und Labor-Leistungen des Abschnitts M mit dem 1,15-Fachen des Gebührensatzes berechnet werden. Da die Grundlage dieser Gebührensätze ein Vertrag zwischen der KBV und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist, müssen Vertragsärzte diese Gebührensätze akzeptieren. Die Versicherten der KVB erhalten allerdings nur eine Erstattung des Rechnungsbetrages in Höhe von 80 % und haben so gesehen eine Selbstbeteiligung, die vom Arzt wiederum nicht berücksichtigt werden muss. Bahnbeamte der höheren Beitragsklassen sind reine Selbstzahler, bei denen die im Paragrafenteil der GOÄ festgelegten Multiplikatoren vollinhaltlich anwendbar sind. Standardtarif/Basistarif der PKV
In privaten Krankenkassen Versicherte können dort unter bestimmten Voraussetzungen einen Versicherungsschutz zum Standardtarif abschließen. In solchen Fällen muss der Betreffende z.B. durch Vorlage eines Versicherungsausweises vorab den Wunsch nach einer Behandlung unter den vergünstigten Bedingungen des § 5 b der GOÄ mitteilen. Erfolgt diese Mitteilung erst später, entfällt dieser Anspruch.
Basistarif: gedeckelte Sätze, aber keine Behandlungspflicht
Die im § 5 b GOÄ genannten Gebührensätze stellen hier eine nicht überschreitbare Obergrenze dar. Im Zusammenhang mit der Einführung des Basistarifes in der PKV zum 1. Januar 2009 ist es gemäß den hier vorliegenden Vorgaben des Gesetzgebers (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) zu einer Angleichung der Steigerungssätze gekommen. Ärztliche Leistungen können bis zum 1,8-fachen Steigerungssatz, technische Leistungen bis zum 1,38-fachen Steigerungssatz und Laborleistungen bis zum 1,16-fachen Steigerungssatz liquidiert werden. Eine Behandlungspflicht zu diesen Konditionen – ausgenommen in Notfällen – besteht für den Arzt nicht. BeamtenbeihilfeBeamte, die Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind, haben zusätzlich gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten im Rahmen der sog. Beihilfe. Beachtenswert ist hier, dass die Beihilfefähigkeit für ärztliche Behandlungskosten auf den Schwellenwert des Gebührenrahmens begrenzt ist. Soweit „keine begründeten besonderen Umstände vorliegen“, ist der Arzt deshalb losgelöst von einer Honorarvereinbarung verpflichtet, seinem Patienten eine Bescheinigung für die Notwendigkeit der Überschreitung des Schwellenwertes aus den Bemessungskriterien des § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 GOÄ auszustellen. Wird der Schwellenwert des § 5 GOÄ ohne eine solche Begründung überschritten und/oder sind die Formalien des § 2 GOÄ nicht voll erfüllt (schriftliche individuelle Begründung einer Überschreitung), beschränkt sich der Beihilfeanspruch auf den Teil der Aufwendungen, die sich bei Anwendung des Schwellenwertes ergeben. Freie Arzt- und Medizinkasse (FAMK)
Die FAMK gibt es nur in Hessen. Sie war zunächst nur Feuerwehrbeamten der Stadt Frankfurt zugänglich, später wurde der Personenkreis ausgeweitet. Mittlerweile ist die FAMK ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, dessen Angebot sich ausschließlich auf Angehörige von Polizei, Berufsfeuerwehr, Bundespolizei, Justiz- und Strafvollzug sowie deren Verwaltungen bezieht.