Scheuen Sie sich nicht, psychiatrische Ziffern nach GOÄ abzurechnen
Zur Abklärung neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen stehen dem Hausarzt in der GOÄ die Leistungen nach den Nrn. 800 und 801 zur Verfügung. In beiden Fällen wird keine vollständige, sondern nur eine eingehende Untersuchung verlangt. Aus der Relation der Bewertung der Nrn. 800 und 801 im Vergleich zur Nr. 5, der symptombezogenen Untersuchung, kann die Notwendigkeit der Untersuchung aus mindestens drei Bereichen abgeleitet werden. Im Fall der Nr. 800 kommt die Prüfung der Reflexe, der Muskulatur, Kraft sowie Sensibilität in Betracht. Die Nr. 801 wird durch die Prüfung der seelischen, psychosozialen und persönlichen Befindlichkeit erfüllt. Beide Leistungen können in einer Sitzung erbracht und berechnet werden.
Bei der Behandlung eines psychiatrischen Patienten stehen zudem die Leistungen nach den Nrn. 804 und 806 zur Verfügung. Nr. 804 beinhaltet ein eingehendes therapeutisches Gespräch. Die Nr. 806 umfasst die gezielte Exploration und ein eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in einer akuten Konfliktsituation und ggf. inklusive des Gesprächs mit Dritten. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Mindestgesprächsdauer von 20 Minuten. Beide Leistungen sind in einer Sitzung nicht gemeinsam berechnungsfähig, aber z.B. neben den GOÄ-Nrn. 800 oder 801.
Notfallbehandlung bei Suizidversuch über Nr. 812 ansetzen
Bei psychotherapeutischen Behandlungen, psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen sieht die GOÄ die Leistung nach Nr. 849 (mindestens 20 Minuten Dauer) vor. Handelt es sich aber um eine Notfallsituation mit psychischer Dekompensation, tritt als verbaler Eingriff an die Stelle der Nrn. 804, 806 oder 849, die Nr. 812, die psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch.
GOÄ-Spektrum des Hausarztes bei neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen | |||
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GOÄ-Nr. | Legende | Honorar (2,3-facher Satz) | Ausschlüsse |
800 | Eingehende neurologische Untersuchung | 26,15 Euro | 8, 26, 825, 826, 830, 1400 |
801 | Eingehende psychiatrische Untersuchung – ggf. unter Einschalten der Bezugs- und/oder Kontaktperson | 33,51 Euro | 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 , 835, 1400 |
807 | Biografische psychiatrische Anamnese bei Kindern und Jugendlichen | 53,61 Euro | 1, 3, 4, 22, 30, 34, 835, 860 |
835 | Erhebung der Fremdanamnese | 8,58 Euro | 1, 3, 4, 22, 30, 34, 801, 807, 860 |
804 | Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration | 20,10 Euro | 1, 3, 22, 30, 34, 849 |
806 | Psychiatrische Behandlung, auch in akuter Konfliktsituation – ggf. mit eingehendem Kontaktgespräch mit Dritten (mind. 20 Min.) | 33,51 Euro | 1, 3, 4, 22, 30, 34, 725, 812, 817, 849 |
812 | Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation | 67,02 Euro | 1, 3, 22, 30, 34, 806 |
849 | Psychotherapeutische Behandlung (mind. 20 Min.) | 30,84 Euro | 1, 3, 22, 30, 34, 725, 726, 804, 806 |
Im Gegensatz zum EBM bietet selbst die alte GOÄ eine ausreichende Anzahl an Leistungspositionen für die Abrechnung. Beachtenswert sind zum Beispiel die psychiatrischen Hilfeleistungen, die in der GOÄ abgebildet sind. |