Nadeln nur nach Nachweis abrechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Maya Hüss

Akupunktur setzt Dokumentation voraus. Akupunktur setzt Dokumentation voraus. © iStock.com/Dean Mitchell

Um Akupunktur-Ziffern abrechnen zu können, müssen Ärzte ein sechsmonatiges Schmerz­intervall nachweisen.

Die EBM-Ziffern 30790 (Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung, Körperakupunktur) und 30791 (Durchführung einer Körper­akupunktur) dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn zuvor ein mindestens sechsmonatiges Schmerzintervall vorliegt.

Das hat das Bundessozialgericht am 13.2.2019 (Az.:. B 6 KA 56/17R) noch einmal bestätigt. So reiche es nicht aus, wenn sich der die Akupunktur durchführende Arzt allein auf die Aussage des Patienten in der Eingangsuntersuchung verlasse, die Schmerzzustände würden seit über einem halben Jahr bestehen. Auch genüge es nicht, wenn aus der Dokumentation nur hervorgehe, dass der Patient irgendwann Schmerzen hatte. Also: Das Schmerzintervall muss nachweislich unmittelbar vor Beginn der Behandlung mindestens sechs Monate bestanden haben.

Quelle: Terminbericht – Bundessozialgericht