Wundversorgung nach EBM und GOÄ abrechnen
Je nach Kassenärztlicher Vereinigung werden Leistungen der Wundversorgung aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) oder über ein Qualitätszuschlagsvolumen (QZV) vergütet. Im Endeffekt ist der Unterschied unbedeutend, denn nicht ausgeschöpfte Honorarvolumina des QZV fließen in das RLV und stehen dort für die Bezahlung weiterer Leistungen zur Verfügung.
Im EBM stehen im Abschnitt II 2.3 (Kleinchirurgische Eingriffe) die Leistungen nach den Nrn. 02300, 02301 und 02303 (siehe Tabelle) sowie die Nrn. 02310, 02311 und 02312 zur Verfügung. Als Hilfsleistungen kommen Maßnahmen nach den Nrn. 02313, 30401 und 02350 hinzu. Zu Problemen bei der Anwendung dieser Positionen führen sehr komplizierte Ausschlussregelungen und z.T. auch Höchstwerte. Ein zusätzlicher Blick in die Leistungslegenden ist deshalb unerlässlich. Bei der Nr. 02311 wird ein besonderer Qualifikationsnachweis verlangt. Die Nr. 02350 ist nicht in der Präambel des Hausarztkapitels aufgeführt und damit für Hausärzte nicht neben der Versichertenpauschale, sondern z.B. nur im organisierten Notdienst berechnungsfähig.
In der GOÄ gibt es für die Abrechnung der Wundversorgung viel differenziertere Möglichkeiten als im EBM. Ein Vergleich ist trotzdem möglich und in der unten stehenden Tabelle dargestellt. Für die kleine Wundversorgung stehen die Leistungen nach den Nrn. 2000 bis 2003 zur Verfügung, bei der großen Wunde die Nrn. 2003 bis 2005.
Entfernen der Fäden ist bei Privatpatienten abrechenbar
Die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde kann nach Nr. 2006 berechnet werden, im Gegensatz zum EBM ist das Entfernen von Fäden nach Nr. 2007 berechnungsfähig. Größere Eingriffe können nach den Nrn. 2008, 2009 und 2010 berechnet werden. Zusätzlich zur Wundversorgung können in der GOÄ in der Regel die Verbände nach den Nrn. 200 bis 208 oder 210 und 211 zum Ansatz kommen. Eine Sonderstellung nimmt dabei die Nr. 209 ein. Sie ist bei einem im Rahmen der Wundversorgung denkbaren großflächigen Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken) ansetzbar. Lediglich der einfache Verband nach Nr. 200 ist neben den als operativ eingestuften Wundversorgungen nach den Nrn. 2000 bis 2005 ausgeschlossen, kann aber z.B. neben der Nr. 2006 angesetzt werden.Quelle: Medical-Tribune-Bericht