Praxislabor: Urinstreifentest und BSG-Kontrolle sollten eine Selbstverständlichkeit sein
Praxislaborleistungen findet man im EBM bereits im Abschnitt II.2.4 „Diagnostische Verfahren, Tests“. Aufgeführt ist hier der 13C-Harnstoff-Atemtest nach Nr. 02400 (2,49 Euro) zum Nachweis von Helicobacter pylori nach Nr. 32315. Der Bezug des 13C-Harnstoffs als Fertigpräparat ist über Sprechstundenbedarf oder pauschal nach Nr. 40154 EBM (25,60 Euro) möglich. In der GOÄ kann die Leistung analog nach Nr. A619 (23,81 Euro bei 1,8-fachem Satz) zuzüglich der Kosten nach § 10 GOÄ berechnet werden.
Ebenfalls im Abschnitt II.2.4 des EBM ist der H2-Atemtest nach Nr. 02401 (11,69 Euro) zum Nachweis einer Laktose- oder Fruktoseintoleranz angesiedelt. In der GOÄ kann die Leistung analog nach Nr. A618 (35,78 Euro bei 1,8-fachem Satz) berechnet werden. Die Kosten für die Testsubstanzen sind in beiden Fällen in der Leistung enthalten.
Beide Leistungen sind weitestgehend ans Praxispersonal delegierbar. Im EBM werden dem Test nach Nr. 02400 eine Minute und dem nach Nr. 02401 drei Minuten als Arztleistung zugeordnet.
Wirtschaftlichkeitsbonus kann flöten gehen
Einen kleinen Wermutstropfen gibt es beim Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001 im Laborteil des EBM. Dieser wird auch um die in eigener Praxis erbrachten Laborleistungen gekürzt und kann so völlig aufgebraucht werden.
Das ändert aber nichts an der dort erwähnten Vergütung zu festen Euro-Werten. Hervorzuheben sind hier zunächst die Laborleistungen, die nur berechnungsfähig sind, wenn sie in der hausärztlichen Praxis erbracht wurden. Dazu gehört die Nr. 32025 EBM (Blutzucker, 1,60 Euro). Alternativ ist die Abrechnung des Blutzuckerwerts zwar auch nach Nr. 32057 (0,25 Euro) zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 32089 (0,80 Euro) bei Verwenden vorgefertigter trägergebundener Reagenzien möglich. Hieraus resultiert aber nur ein Honorar von 1,05 Euro.
Da nach dem Laborkompendium der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Erbringen der Nr. 32025 aber auch mittels Teststreifen/Unit-use-Reagenzien möglich ist, kann grundsätzlich der mit 1,60 Euro höher bewerteten Nr. 32025 der Vorzug gegeben werden.
Wird der Blutzucker bei einer Gesundheitsvorsorgeuntersuchung nach Nr. 01732 in der eigenen Praxis erbracht, kommt die Nr. 32881 zum Ansatz, die nicht den Laborbonus belastet. In der GOÄ besteht eine ähnliche Situation: Wird die Blutzuckerbestimmung in der Praxis vorgenommen, kann die Nr. 3514 (4,69 Euro) berechnet werden. Bei Bezug über eine Laborgemeinschaft muss hingegen die Nr. 3560 (2,68 Euro) zum Ansatz kommen.
Diese Laborleistungen sollten in der Hausarztpraxis nicht fehlen | |||
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EBM-Nr. | Legende | GOÄ-Nr. | Legende |
02400, 40154 | 13C-Harnstoff-Atemtest + Kosten | A619 | 13C-Harnstoff-Atemtest analog Nr. 615 + Kosten (§ 10 GOÄ) |
02401 | H2-Atemtest, inkl. Kosten | A618 | H2-Atemtest (z.B. Laktosetoleranztest), inkl. Kosten, analog Nr. 617 |
32025, 32881 | Quantitative Bestimmung Glukose | 3514 | Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Glukose |
3560 | Basislabor MII: Glukose | ||
32026 | Quantitative Bestimmung Thromboplastinzeit | 3530 | Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Thromboplastinzeit (Quickwert) |
3607 | Basislabor MII: Thromboplastinzeit (Quickwert), Einfachbestimmung | ||
32027 | D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien) | A3937 | Speziallabor MIII: D-Timer-Schnelltest (visuell-qualitativ) nach Beschluss GOA-BÄK |
32030, 32880 | Orientierende Untersuchung mit visueller Auswertung mittels vorgefertigter Reagenzträger oder Reagenzzubereitungen | 3511 | Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Untersuchung von Körpermaterial mit vorgefertigten Reagenzträgern oder -zubereitungen und visuelle Auswertung |
3652 | Speziallabor MIII: Streifentest im Urin, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung | ||
32042 | Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit | 3501 | Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit3711Speziallabor MIII: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit |
3711 | Speziallabor MIII: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit | ||
– | – | 3500 | Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung |
32150 | Immunologischer Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T auf vorgefertigtem Reagenzträger | A3732 | Speziallabor MIII: Troponin-T-Schnelltest, analog Nr. 3741 |
Quellen: EBM, GOÄ, Dr. Gerd W. Zimmermann
Die Berechnung des in der Praxis erbrachten Quickwerts im EBM erfolgt nach Nr. 32026 (4,70 Euro) und des D-Dimer nach Nr. 32027 (15,30). In der GOÄ stehen hierfür die Nrn. 3530 (Quick, 8,04 Euro) und A3937 (D-Dimer, 12,06 Euro) zur Verfügung. Bei der GOÄ-Bewertung ist jeweils der Schwellensatz im Labor von 1,15 zugrunde gelegt. Der Analogansatz des D-Timer-Schnelltests (visuell-qualitativ) ist durch einen Beschluss des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer abgedeckt.
Problematisch ist, dass es sich hier, wie auch bei einigen anderen Laborleistungen (siehe Tabelle), um eine Leistung des Speziallabors MIII handelt, die nur von Laborärzten oder Ärzten mit entsprechender Fachkunde erbracht werden dürfen. Nach einem Beschluss des BÄK-Vorstandes dürfen jedoch Ärzte, die vor Einführung der Fachkunde schon Leistungen der Abschnitte M III/M IV im eigenen Labor erbracht haben, diese weiterhin abrechnen.
Nach Nr. 32030 EBM (0,50 Euro) kann die Urinuntersuchung berechnet werden, sofern Teststreifen zur Anwendung kommen, die neben der qualitativen Harnuntersuchung auf Eiweiß und/oder Glukose (ggf. einschl. Kontrolle auf Ascorbinsäure) sowie des pH-Werts weitere Parameter enthalten, z.B. Erythrozyten, Leukozyten und/oder Nitrit. Im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorgeuntersuchung nach Nr. 01732 kann die Nr. 32880 für diese Leistung berechnet werden, die nicht den Laborbonus belastet. Die GOÄ sieht hier die Nr. 3511 (3,35 Euro) im Praxislabor und 3652 (2,35 Euro) bei Bezug aus der Laborgemeinschaft vor.
Untersuchung auf Blut im Stuhl: Nach GOÄ geht‘s noch
Ebenfalls eine „Selbstverständlichkeit“ stellt bei einer Laboranalyse die Messung der Blutsenkungsgeschwindigkeit dar. Nach EBM kommt die Nr. 32042 (0,25 Euro) zum Ansatz, nach GOÄ die Nr. 3501 (4,03 Euro) bei Erbringen in der Praxis und die Nr. 3711 (2,68 Euro) bei Bezug aus der Laborgemeinschaft. Die Nr. 32020 EBM (Untersuchung auf Blut im Stuhl in drei Proben) wurde bekanntlich als Praxislaborleistung gestrichen und durch den immunologischen Test nach Nr. 32457 ersetzt, der nur von Laborärzten berechnet werden kann.
In der GOÄ ist der Test aber weiterhin nach Nr. 3500 (Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung, 6,04 Euro) berechnungsfähig.
Eine wichtige und in der hausärztlichen Praxis auch durchführbare Untersuchung ist der immunologische Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T auf einem vorgefertigten Reagenzträger bei akutem koronarem Syndrom nach Nr. 32150 EBM (11,25 Euro). In der GOÄ kann das analog nach Nr. A3732 (13,41 Euro) abgerechnet werden.
Medical-Tribune-Bericht