Praxislabor: Urinstreifentest und BSG-Kontrolle sollten eine Selbstverständlichkeit sein

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

In einfache Untersuchungen kann auch die MFA eingebunden werden. In einfache Untersuchungen kann auch die MFA eingebunden werden. © Alexander Raths – stock.adobe.com

Hausärzte können Laborleistungen der GOÄ-Abschnitte MI und MII abrechnen, auch wenn diese extern erbracht wurden. Im EBM hat das Praxislabor durch die Direktabrechnung in Laborgemeinschaften an Bedeutung verloren; doch es gibt sie noch: die in eigener Praxis erbrachten Tests, die als Einzelleistungen vergütet werden.

Praxislaborleistungen findet man im EBM bereits im Abschnitt II.2.4 „Diagnostische Verfahren, Tests“. Aufgeführt ist hier der 13C-Harnstoff-Atemtest nach Nr. 02400 (2,49 Euro) zum Nachweis von Helicobacter pylori nach Nr. 32315. Der Bezug des 13C-Harnstoffs als Fertigpräparat ist über Sprechstundenbedarf oder pauschal nach Nr. 40154 EBM (25,60 Euro) möglich. In der GOÄ kann die Leistung analog nach Nr. A619 (23,81 Euro bei 1,8-fachem Satz) zuzüglich der Kosten nach § 10 GOÄ berechnet werden.

Ebenfalls im Abschnitt II.2.4 des EBM ist der H2-Atemtest nach Nr. 02401 (11,69 Euro) zum Nachweis einer Laktose- oder Fruktoseintoleranz angesiedelt. In der GOÄ kann die Leistung analog nach Nr. A618 (35,78 Euro bei 1,8-fachem Satz) berechnet werden. Die Kosten für die Testsubstanzen sind in beiden Fällen in der Leistung enthalten.

Beide Leistungen sind weitestgehend ans Praxispersonal delegierbar. Im EBM werden dem Test nach Nr. 02400 eine Minute und dem nach Nr. 02401 drei Minuten als Arztleis­tung zugeordnet.

Wirtschaftlichkeitsbonus kann flöten gehen

Einen kleinen Wermutstropfen gibt es beim Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 32001 im Laborteil des EBM. Dieser wird auch um die in eigener Praxis erbrachten Laborleistungen gekürzt und kann so völlig aufgebraucht werden.

Das ändert aber nichts an der dort erwähnten Vergütung zu festen Euro-Werten. Hervorzuheben sind hier zunächst die Laborleistungen, die nur berechnungsfähig sind, wenn sie in der hausärztlichen Praxis erbracht wurden. Dazu gehört die Nr. 32025 EBM (Blutzucker, 1,60 Euro). Alternativ ist die Abrechnung des Blutzuckerwerts zwar auch nach Nr. 32057 (0,25 Euro) zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 32089 (0,80 Euro) bei Verwenden vorgefertigter trägergebundener Reagenzien möglich. Hieraus resultiert aber nur ein Honorar von 1,05 Euro.

Da nach dem Laborkompendium der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Erbringen der Nr. 32025 aber auch mittels Teststreifen/Unit-use-Reagenzien möglich ist, kann grundsätzlich der mit 1,60 Euro höher bewerteten Nr. 32025 der Vorzug gegeben werden.

Wird der Blutzucker bei einer Gesundheitsvorsorgeuntersuchung nach Nr. 01732 in der eigenen Praxis erbracht, kommt die Nr. 32881 zum Ansatz, die nicht den Laborbonus belastet. In der GOÄ besteht eine ähnliche Situation: Wird die Blutzuckerbestimmung in der Praxis vorgenommen, kann die Nr. 3514 (4,69 Euro) berechnet werden. Bei Bezug über eine Laborgemeinschaft muss hingegen die Nr. 3560 (2,68 Euro) zum Ansatz kommen.

Diese Laborleistungen sollten in der Hausarztpraxis nicht fehlen
EBM-Nr.
Legende
GOÄ-Nr.
Legende
02400,
40154
13C-Harnstoff-Atemtest + KostenA61913C-Harnstoff-Atemtest analog
Nr. 615 + Kosten (§ 10 GOÄ)
02401H2-Atemtest, inkl. KostenA618H2-Atemtest (z.B. Laktosetoleranztest), inkl. Kosten, analog Nr. 617
32025, 32881

Quantitative Bestimmung Glukose

3514Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Glukose
3560Basislabor MII: Glukose
32026

Quantitative Bestimmung Thromboplastinzeit

3530Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Thromboplastinzeit (Quickwert)
3607Basislabor MII: Thromboplastinzeit (Quickwert), Einfachbestimmung
32027D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)A3937Speziallabor MIII: D-Timer-Schnelltest (visuell-qualitativ) nach Beschluss GOA-BÄK
32030, 32880

Orientierende Untersuchung mit visueller Auswertung mittels vorgefertigter Reagenzträger oder Reagenzzubereitungen

3511Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Untersuchung von Körpermaterial mit vorgefertigten Reagenzträgern oder -zubereitungen und visuelle Auswertung
3652Speziallabor MIII: Streifentest im Urin, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung
32042

Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit

3501Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit3711Speziallabor MIII: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit
3711Speziallabor MIII: Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit
3500Vorhalteleistung in der eigenen Praxis: Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung
32150Immunologischer Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T auf vorgefertigtem ReagenzträgerA3732Speziallabor MIII: Troponin-T-Schnelltest, analog Nr. 3741

Quellen: EBM, GOÄ, Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Berechnung des in der Praxis erbrachten Quickwerts im EBM erfolgt nach Nr. 32026 (4,70 Euro) und des D-Dimer nach Nr. 32027 (15,30). In der GOÄ stehen hierfür die Nrn. 3530 (Quick, 8,04 Euro) und A3937 (D-Dimer, 12,06 Euro) zur Verfügung. Bei der GOÄ-Bewertung ist jeweils der Schwellensatz im Labor von 1,15 zugrunde gelegt. Der Analogansatz des D-Timer-Schnelltests (visuell-qualitativ) ist durch einen Beschluss des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer abgedeckt.

Problematisch ist, dass es sich hier, wie auch bei einigen anderen Laborleistungen (siehe Tabelle), um eine Leistung des Speziallabors MIII handelt, die nur von Laborärzten oder Ärzten mit entsprechender Fachkunde erbracht werden dürfen. Nach einem Beschluss des BÄK-Vorstandes dürfen jedoch Ärzte, die vor Einführung der Fachkunde schon Leistungen der Abschnitte M III/M IV im eigenen Labor erbracht haben, diese weiterhin abrechnen.

Nach Nr. 32030 EBM (0,50 Euro) kann die Urinuntersuchung berechnet werden, sofern Teststreifen zur Anwendung kommen, die neben der qualitativen Harnuntersuchung auf Eiweiß und/oder Glukose (ggf. einschl. Kontrolle auf Ascorbinsäure) sowie des pH-Werts weitere Parameter enthalten, z.B. Erythrozyten, Leukozyten und/oder Nitrit. Im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorgeuntersuchung nach Nr. 01732 kann die Nr. 32880 für diese Leistung berechnet werden, die nicht den Laborbonus belastet. Die GOÄ sieht hier die Nr. 3511 (3,35 Euro) im Praxislabor und 3652 (2,35 Euro) bei Bezug aus der Laborgemeinschaft vor.

Untersuchung auf Blut im Stuhl: Nach GOÄ geht‘s noch

Ebenfalls eine „Selbstverständlichkeit“ stellt bei einer Laboranalyse die Messung der Blutsenkungsgeschwindigkeit dar. Nach EBM kommt die Nr. 32042 (0,25 Euro) zum Ansatz, nach GOÄ die Nr. 3501 (4,03 Euro) bei Erbringen in der Praxis und die Nr. 3711 (2,68 Euro) bei Bezug aus der Laborgemeinschaft. Die Nr. 32020 EBM (Untersuchung auf Blut im Stuhl in drei Proben) wurde bekanntlich als Praxislaborleistung gestrichen und durch den immunologischen Test nach Nr. 32457 ersetzt, der nur von Laborärzten berechnet werden kann.

In der GOÄ ist der Test aber weiterhin nach Nr. 3500 (Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung, 6,04 Euro) berechnungsfähig.

Eine wichtige und in der haus­ärztlichen Praxis auch durchführbare Untersuchung ist der immunologische Nachweis von Troponin I und/oder Troponin T auf einem vorgefertigten Reagenzträger bei akutem koronarem Syndrom nach Nr. 32150 EBM (11,25 Euro). In der GOÄ kann das analog nach Nr. A3732 (13,41 Euro) abgerechnet werden.

Medical-Tribune-Bericht