Abrechnung des Check-Up – das gilt seit dem 1. April im EBM

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Stolperstart beim neuen Check-up. Stolperstart beim neuen Check-up. © KBV/Photographee.eu – stock.adobe.com und Daniel Ernst – stock.adobe.com

Sechs Monate hatte der Bewertungsausschuss Zeit, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Juli 2018 neu gestaltete Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie im EBM umzusetzen. Herausgekommen ist Stückwerk. Klar ist: Seit April kann man für den Check-up weiter die Nr. 01732 EBM berechnen und bekommt dafür 34,63 Euro.

Die Bewertung der inhaltlich deutlich angehobenen Vorsorgeleistung wurde um 1,84 Euro oder 5,6 % erhöht. Das ist eindeutig. Dann folgt jedoch eine Lawine an Fragen.

Beispiel: die Zeitabstände für eine Untersuchungswiederholung. Zwar kann der Check-up jetzt schon zwischen dem vollendeten 18. und 35. Lebensjahr durchgeführt werden – allerdings nur einmal. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr ist dann eine Wiederholung alle drei Jahre möglich. Doch: Welcher Stichtag gilt hierbei? Kann man einen Check-up, der 2018 erfolgte, wie bisher 2020 wiederholen? KV-Juristen haben dazu unterschiedliche Auffassungen. In einigen KVen geht man davon aus, dass das Jahr 2018 zählt, in dem der G-BA die neue Richtlinie veröffentlicht hat.

Für die Praxissoftware ist das auf jeden Fall eine Herausforderung und im Hintergrund könnte wie schon bei der Umstellung der Leistungsnummerierung auf fünf Stellen der Staatsanwalt lauern.

Nächste Frage: Welche Laborleis­tungen gehören zum Check-up? Nach der neuen Richtlinie soll das ab dem 35. Lebensjahr weiterhin die Urinuntersuchung und die Bestimmung des Blutzucker- und Cholesterinwerts sein, ergänzt durch das restliche Fettprofil Triglyzeride und HDL-/LDL-Cholesterin. Unter 35 Jahren ist kein Labor vorgesehen, es sei denn, es besteht anamnestisch ein Risikoprofil. Dieses soll anhand von Risk-Charts ermittelt werden, die es aber noch nicht gibt.

Die neue Legende der Nr. 01732 EBM lautet „Gesundheitsuntersuchung bei Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Früherkennung von Krankheiten gemäß der Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie“. Damit ist streng genommen auch bei Versicherten ab dem 35. Lebensjahr das Labor nur nach individueller Risikoeinstufung berechnungsfähig.

Das hat Folgen. Laut neuer Leistungsbeschreibung sind im Zusammenhang mit der Nr. 01732 die Nrn. 32880 bis 32882 (Urinuntersuchung, Blutzucker-/Cholesterinbestimmung) „in Abhängigkeit der für die in der Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie jeweils geforderten Laboruntersuchungen berechnungsfähig“. Das bedeutet: Man muss grundsätzlich individuell entscheiden, ob man die Nrn. 32880 bis 32882 abrechnet.

Darauf muss man jetzt achten, denn in vielen KVen wurden diese Positionen bisher, da integraler Bestandteil der Nr. 01732, automatisch zugesetzt. Macht man das jetzt nicht händisch, zahlt man den Preis für die Leistung ans Labor, bekommt aber keine Vergütung von der KV.

Das würde sich besonders negativ bei den übrigen Lipidparametern auswirken. Die sollen jetzt alle zusammen mit dem Cholesterinwert in der Nr. 32882 enthalten sein. Deren Bewertung wurde deshalb auf einen Euro (vorher 0,25 Euro) angehoben.

Die neue Beschreibung der Nr. 01732 wurde offenbar mit heißer Nadel gestrickt. Nach dem Text ist diese Position nicht neben den Laborleistungen nach den Nrn. 32025, 32057 (Glukose) und 32060 bis 32063 (Cholesterin, Triglyzeride) berechnungsfähig. Die Bestimmung des vollständigen Fettstatus ist damit kurativ ausgeschlossen.

Bleibt zu hoffen, dass der Bewertungsausschuss seine ausstehenden Hausaufgaben bald erledigt. Immerhin muss das ja schon fürs zweite Quartal 2019 in ein Regelwerk in der Praxis-EDV und dem KBV-Prüfmodul umgesetzt werden. Sonst droht spätestens mit der Endabrechnung dieses Quartals ein Regelungschaos.

Sicherheitshalber sollte man deshalb jetzt bei seiner KV anrufen, bevor man einen Check-up erbringt, und um Auskunft bitten, wie die Dinge dort geregelt werden. Ansons­ten wäre es den Patienten gegenüber fairer, sie auf einen späteren Untersuchungszeitpunkt zu vertrösten, zu dem mehr Klarheit herrscht.


Ergänzende Aktualisierung durch die Redaktion, 09.04.2019:
Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, ist die Wiederholungsuntersuchung bis zum 30. September 2019 möglich. Auf diese Übergangsfrist bei der reformierten Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene haben sich KBV und Krankenkassen am 9. April verständigt. Für alle gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung 2018 (und später) stattgefunden hat, gilt das neue dreijährige Untersuchungsintervall. [Anmerkung der Redaktion] In einer früheren Version des Artikels stand, dass es die Nr. 32033  in der Gebührenordnung gar nicht gibt. Dies ist nicht korrekt, sie wurde mit Wirkung zum 1.4.2019 aufgenommen.

Medical-Tribune-Bericht

Hier was ge­strichen, da was ergänzt – fertig ist die EBM-Änderung. Hier was ge­strichen, da was ergänzt – fertig ist die EBM-Änderung. © KBV