So sprudelt der Wirtschaftlichkeitsbonus für Laborleistungen ab April
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Kernstück der Labor-Neuordnung ist ein geänderter Auszahlungsmodus beim Wirtschaftlichkeitsbonus (Nr. 32001 EBM). Ab April soll ein Stufenverfahren den Anreiz schaffen, Laborleistungen zurückhaltend anzufordern.
Für das wirtschaftliche Erbringen und Veranlassen von labormedizinischen Untersuchungen wird künftig die Nr. 32001 einmal im Behandlungsfall, in dem mindestens eine Versichertenpauschale abgerechnet wird, vergütet. Bei Hausärzten ist die Nr. 32001 mit 19 Punkten bewertet.
Eine Hausarztpraxis mit z.B. 1000 Behandlungsfällen würde also beim aktuellen Punktwert von 10,6543 Cent auf einen Bonus von rund 2020 Euro kommen. Diese Summe kann man allerdings nur erreichen, wenn man bestimmte Grenzwerte einhält.
Labor: So rechnen Sie Ihren Wirtschaftlichkeitsbonus aus
Beispiel für eine hausärztliche Einzelpraxis, pro Quartal ab April 2018.
- (Fallzahl x 3,80 – Laborkosten) : 2,20
(Fallzahl der Praxis, z.B. 1000, mal 3,80 Euro minus praxisindividuelle
Laborkosten, z.B. 2000 Euro) ergibt 1,80 Euro.
Geteilt durch 2,20 Euro ergibt 0,8. - 2020 Euro (19 Punkte der Nr. 32001 mal 10,6543 Cent Punktwert mal 1000 Fälle) multipliziert mit 0,8 ergibt ein Honorar für den Wirtschaftlichkeitsbonus von 1616 Euro.
Laborkosten und die Zahl der Behandlungsfälle im Blick
Wichtig ist zunächst der arztpraxisspezifische Fallwert. Er wird ermittelt aus der Summe der Kosten der im Quartal von Laborgemeinschaften bezogenen, als Auftragsleistung überwiesenen und selbst erbrachten Leistungen nach den EBM-Positionen der Abschnitte 32.2 und 32.3 dividiert durch die Zahl der Fälle, in denen mindestens eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde. Hat unsere Beispielpraxis für die 1000 Fälle, in denen die Versichertenpauschale nach Nr. 03000 berechnet wurde, Laborleistungen in Höhe von 1000 Euro erbracht oder veranlasst, so liegt ihr praxisspezifischer Fallwert bei einem Euro. Nun kommt das Stufenverfahren bei der Ermittlung des „Honorars“ für den Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus zum Tragen.- Sofern der praxisspezifische Fallwert kleiner oder gleich dem „arztgruppenspezifischen unteren begrenzenden Fallwert“ von 1,60 Euro ist, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 1. D.h.: Der eingangs erwähnte Bonus in Höhe von 2020 Euro würde zu 100 % ausgezahlt.
- Ist der praxisspezifische Fallwert größer oder gleich dem „arztgruppenspezifischen oberen begrenzenden Fallwert“ von 3,80 Euro, beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0. Hier gibt es keine Bonuszahlung. Bei unserer Beispielpraxis würde das der Fall sein, wenn Laborleistungen in Höhe von 3800 Euro oder mehr erbracht oder veranlasst würden.
- Liegt der praxisspezifische Fallwert zwischen der arztgruppenspezifischen unteren und oberen Fallwertgrenze, wird der „Wirtschaftlichkeitsfaktor“ anteilig wie folgt bestimmt: Die Differenz zwischen dem arztgruppenspezifischen oberen Grenzfallwert (3,80) und dem Fallwert der Praxis wird dividiert durch die Differenz des arztgruppenspezifischen oberen (3,80) zum unteren (1,60) Grenzfallwert, also 2,20. Würde unsere Praxis z.B. Laborleistungen in Höhe von 2000 Euro erbringen oder veranlassen, ergäbe sich nach dieser Formel ein Wirtschaftlichkeitsfaktor von 0,8. Bezogen auf den im Beispiel maximal möglichen Bonus in Höhe von 2020 Euro für 1000 Fälle ergibt das eine Auszahlung von 1616 Euro.
Hilfestellung durch die Praxissoftware wäre schön
Damit ist das Thema aber noch nicht erledigt. Behandlungsfälle mit eigens gelisteten Untersuchungsindikationen können mit den zutreffenden Kennnummern markiert werden. Für sie bleiben dann die jeweils genannten EBM-Positionen bei der Ermittlung des praxisspezifischen Fallwerts unberücksichtigt. Diese Regelung gab es auch schon bisher. Allerdings waren alle Laborleistungen von der Anrechnung befreit. Jetzt gilt das nur noch für definierte Positionen, was die Sache unübersichtlich macht. Eine fehlerfreie Umsetzung dürfte ohne Praxisverwaltungssystem schwierig werden, sodass zu hoffen ist, dass die PVS-Anbieter den Ärzten Programmanpassungen liefern. Aus hausärztlicher Sicht ist jedenfalls klar, dass die folgenden Leistungen nicht auf den praxisspezifischen Fallwert angerechnet werden:- Nr. 32125 (Bestimmung von mindestens sechs der Parameter Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT vor Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie, 1,45 Euro),
- Nr. 32880 (Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Nr. 01732 auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin, 0,50 Euro),
- Nrn. 32881 und 32882 (Laborpauschalen für Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Erbringen der Nr. 01732 auf Blutzucker bzw. Cholesterin, je 0,25 Euro).
Untersuchungsindikationen, die beim praxisspezifischen Fallwert unberücksichtigt bleiben | ||
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Indikation | Kennnummer | Laborleistungen (EBM-NR.) |
Orale Antikoagulantientherapie | 32015 | 32026, 32113, 32114, 32120 |
Chronische Niereninsuffizienz mit einer endogenen Kreatinin-Clearance < 25 ml/min | 32018 | 32064, 32065, 32066, 32081, 32083, 32197, 32237, 32411, 32435 |
Manifester Diabetes mellitus | 32022 | 32025, 32057, 32066, 32094, 32135 |
Rheumatoide Arthritis (PCP) einschl. Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Langzeit-Basistherapie | 32023 | 32042, 32066, 32068, 32070, 32071, 32081, 32120, 32461, 32489, 32490, 32491 |
(Auszug, die vollständige Liste gibt‘s online unter bit.ly/2lX3Aw2; Quelle: KBV) |