Das Jahreshoroskop für den Hausarzt
Honorar
Der Orientierungs(punkt)wert (OPW) für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen steigt 2018 um 1,18 % auf 10,6543 Cent. Das ist zwar mehr als die 0,9 %, die es in 2017 gab, aber zu wenig, um den Anstieg der Praxiskosten zu kompensieren. Es werden also wieder die Morbiditätsentwicklung und die Alterung der Bevölkerung sein, die über den tatsächlichen Honorargewinn entscheiden. In den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Honorarverhandlungen für 2018 aber sowieso noch nicht abgeschlossen – in einigen noch nicht einmal für 2017.
Hintergrund ist der § 87a Abs. 4a SGB V des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes, nach dem sieben KVen einen deutlichen Zuschlag zu den normalen Anhebungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 2017 erhalten müssten, der sich basiswirksam im Jahr 2018 auswirkt. Der KV Westfalen-Lippe ist es gelungen, diese Ernte im Doppelschlag für 2017/2018 einzufahren. In Hessen beispielsweise droht dagegen ein langwieriges Sozialgerichtsverfahren; die Honorare werden dort nur unter Vorbehalt ausgezahlt.
Früherkennung
Zum 1. Januar 2018 wurden die zwei neuen Gebührenordnungspositionen 01747 und 01748 in den EBM-Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“ aufgenommen. Für die ärztliche Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen bei Männern ab dem 65. Lebensjahr und die Ausgabe der Versicherteninformation kommt dann die Nr. 01747 EBM (6,07 Euro) zum Ansatz. Diese Beratungsleistung kann u.a. von Hausärzten berechnet werden, auch wenn kein Sonographiegerät vorhanden ist. Bei Patienten ab diesem Alter sollte der Ansatz dieser Position neben anderen Präventionsleistungen wie etwa der Krebsvorsorge einschließlich iFOBT, dem Check-up oder dem Hautkrebsscreening obligat sein.
Ist ein Sonographiegerät vorhanden, kommt der Ansatz der Nr. 01748 EBM (15,77 Euro) hinzu. Zusammen mit der ebenfalls einmalig berechnungsfähigen Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms nach Nr. 01740 EBM (10,97 Euro) ist so 2018 ein Honorar von 104,51 Euro in einer Sitzung möglich.
Laborreform
Die Vergütung von Laborleistungen aus der gedeckelten Gesamtvergütung ist ein Problem, seit es den EBM gibt. Denn Laborleistungen stellen einen Kostenfaktor dar, der sich nur schwer quotieren lässt. Sie erzeugen so chronisch eine Mengenentwicklung, die zulasten des Honorars für die übrigen vertragsärztlichen Leistungen geht. Obgleich der größte Teil des Laborgeldes in den fachärztlichen Honoraranteil fließt, waren die Hausärzte bisher entsprechend dem Trennungsfaktor an dem Defizit beteiligt, das Quartal für Quartal im Labortopf entsteht. Ab Juli 2018 soll über die Neuordnung des Wirtschaftlichkeitsbonus und eine veränderte Vorgabe zum Ausgleich von Unterdeckungen im Grundbetrag Labor Abhilfe geschaffen werden.
Die Budgets nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 fallen künftig weg und die Kennnummern, die zu einer Befreiung von diesem Budget geführt haben, werden durch Ziffernkränze ersetzt. Es gibt keine Saldierung mehr mit dem Laborbudget. Stattdessen wird ein arztindividueller (Labor-)Fallwert ermittelt und ein Wirtschaftlichkeitsfaktor durch den Bezug auf die Fallwerte der Arztgruppe festgelegt, der die Höhe des ausgezahlten Wirtschaftlichkeitsbonus bestimmt. Unter dem Eckwert (25. Perzentil) wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe ausgezahlt, über dem Eckwert (75. Perzentil) erfolgt keine Auszahlung, dazwischen wird eine anteilige Auszahlung fällig. Da Hausärzte keine wesentlichen Honoraranteile aus dem Labor generieren (können), gilt: Wer weniger Laborleistungen erbringt und/oder durch Überweisung veranlasst, erhöht sein individuelles Honorarvolumen über den Wirtschaftlichkeitsbonus! (Mehr dazu lesen Sie nächste Woche in der MT Nr. 3/18.)
Außerdem wird künftig eine Unterdeckung im Laborgrundbetrag nicht mehr gemäß der Anteile der Hausärzte und Fachärzte an der Gesamtvergütung (MGV) ausgeglichen, sondern nach dem Verursacherprinzip. Hier ist allerdings Streit vorprogrammiert, diese Regelung ist deshalb ein heißes Eisen. Wer künftig Laborleistungen – egal ob Hausarzt oder Facharzt – „zurückhaltend“ erbringt und/oder aus Laborvereinen anfordert, schützt den eigenen Honoraranteil an der MGV. Fachärzte werden also vermehrt versuchen, Laborleistungen nicht selbst zu erbringen oder per Überweisung zu veranlassen, sondern auf den Hausarzt zu verlagern. Radiologen machen das jetzt schon, indem sie beim Hausarzt Kreatinin und TSH vor einer Kontrastmitteluntersuchung anfordern. Interessant ist hier: Werden Laborleistungen über den Überweisungsschein Muster 10 angefordert, geht das immer zulasten des fachärztlichen Honoraranteils. Hausärzte fordern in der Regel solche Leistungen aber mit einem Überweisungsschein nach Muster 10A an, und damit zulasten des hausärztlichen Honoraranteils.
Notfallleistungen
Quasi extrabudgetär werden seit dem Jahreswechsel auch die Notfallleistungen im organisierten Bereitschaftsdienst vergütet. Da solche Leistungen in erster Linie von Hausärzten erbracht werden, könnte man das als eine gute Nachricht ansehen. Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegte Umsetzung ist aber eine Mogelpackung. Die unquotierte Honorierung erfolgt nämlich aus einem Volumen vor der Trennung der Vergütung innerhalb der MGV. Unterdeckungen im Vergütungsvolumen werden zu gleichen Teilen aus dem haus- und dem fachärztlichen Grundbetrag ausgeglichen. Die Hereinnahme aller am Bereitschaftsdienst und Notfall beteiligten Ärzte und Institutionen wird auch in diesem Grundbetrag zu einer dauerhaften Unterdeckung führen.
Die Hausärzte finanzieren damit künftig nicht nur ihre im Notdienst erbrachten Leistungen etwa zur Hälfte selbst, sondern auch noch die Krankenhausleistungen im Bereitschaftsdienst wie z.B. chirurgische, augenärztliche oder fachärztlich-internistische Leistungen, die eher den fachärztlichen Bereich im Bereitschaftsdienst entlasten. Einziger Lichtblick: Die neue Vorgabe gilt zunächst nur für das erste bis vierte Quartal 2018. Doch es bleibt die Frage: Und was kommt dann?