Gesundheitsuntersuchung: Check the Check-up 35
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Die bisher Check-up 35 genannte Vorsorgeuntersuchung soll in Zukunft bereits ab Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sein - allerdings nur einmalig bis zum Ende 35. Lebensjahr. Ab diesem Alter haben die Versicherten künftig alle drei, statt wie bisher alle zwei Jahre Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung. Blutuntersuchungen sollen nur noch bei entsprechendem Risikoprofil durchgeführt werden und eine Urinuntersuchung ist gar nicht vorgesehen. Die Dokumentation der Ergebnisse auf dem Berichtsvordruck (Muster 30) entfällt künftig, sie soll ausschließlich in der Patientenakte erfolgen.
Die neue Gesundheitsuntersuchung
So sieht der neue „Check-up 35“ aus, der voraussichtlich Anfang 2019 durchgeführt und abgerechnet werden kann:
- Die Ausrichtung auf die bisherigen Zielerkrankungen wird in der Richtlinie gestrichen.
- In der Anamnese soll eine stärkere Berücksichtigung von familiären Risiken für Krebserkrankungen (z.B. Brustkrebs, Darmkrebs, malignes Melanom) erfolgen und – sofern angezeigt – eine systematische Erfassung des kardiovaskulären Risikos mittels Risk-Charts erfolgen.
- Erfassung des Impfstatus
- Laboruntersuchungen: Aufnahme des gesamten Lipidprofils (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Triglyzeride).
- Beratung zu gesundheitsbezogenen Änderungspotenzialen der Versicherten durch motivierende Gesprächsführung, um darauf aufbauend geeignete, abgestimmte Schritte zur Verhaltensänderung zu erörtern. Ferner risikoadaptierte Beratung, insbesondere auch über das anhand von Risk-Charts ermittelte kardiovaskuläre Risiko und entsprechende Managementstrategien.
Quelle: KBV
Außerdem will man künftig neben der Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten auch die Erfassung und Bewertung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und eine daraus resultierende präventionsorientierte Beratung aufnehmen. Die Untersuchung wird sich also nicht mehr wie bisher auf die Zielerkrankungen Diabetes und Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen fokussieren.
Anlass der Neuregelung war das Präventionsgesetz, in dem der G-BA verpflichtet wird, bis zum 31. Juli 2018 die Inhalte der Gesundheitsuntersuchung nach § 25 Absatz 1 SGB V neu zu regeln. Im Gesetz werden konkrete Vorgaben gemacht, die bei der Neugestaltung berücksichtigt werden mussten.