Blutabnahme und dann die Nr. 01435?
Dr. Gerd W. Zimmermann, Facharzt für Allgemeinmedizin Hofheim:
Ein solcher Vorgang, wie hier geschildert, ist eigentlich nur bei einem Quartalswechsel denkbar, wenn der Patient in einem Quartal zur Blutentnahme kommt und die Besprechung der Laborwerte erst im Folgequartal erfolgt. Dann wird für diese Besprechung die Versichertenpauschale und ggf. zusätzlich die Gesprächsleistung nach EBM-Nr. 03230 fällig.
Die Leistung delegiert oder persönlich erbracht?
Kommt es in einem Quartal, wie hier beschrieben, tatsächlich nur zur Blutentnahme zwecks Laboranalyse, wäre die Versichertenpauschale berechnungsfähig, wenn die Blutentnahme durch den Arzt persönlich erfolgt. Wird die Leistung z.B. an eine MFA delegiert, ist hingegen an diesem Tag keine Leistung, außer ggf. selbst erbrachten Laborparametern, berechnungsfähig.
Die Nr. 01435 ist auch nicht möglich, da sie einen telefonischen Kontakt mit dem Patienten oder einen mittelbaren Kontakt zum Gegenstand hat. Beides wäre, so wie beschrieben, nicht der Fall.