Betreuung von Geriatriepatienten richtig abrechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Zur geriatrischen Grundversorgung gehört neben dem Ausschluss von Krankheiten auch die Überprüfung des Sturzrisikos. Zur geriatrischen Grundversorgung gehört neben dem Ausschluss von Krankheiten auch die Überprüfung des Sturzrisikos. © iStock/michellegibson

Im EBM wurden viele neue Abrechnungsleistungen für die geriatrische Versorgung geschaffen. In der GOÄ fehlen diese noch. Solange es keine neue Gebührenordnung gibt, muss man sich die Nummern zusammensuchen.

Die geriatrischen EBM-Positionen Nr. 03360 und Nr. 03362 werden nicht nur sehr stark budgetiert vergütet, sondern es sind auch einige Auflagen als Abrechnungsvoraussetzung zu beachten. Das geriatrische Basisassessment nach Nr. 03360 kann nur zweimal innerhalb von vier Quartalen (Behandlungsfall) berechnet werden und auch nur dann, wenn bei dem Patienten eine Alzheimer-Erkrankung (ICD G30), eine Demenz (ICD F00 bis F02) oder ein Parkinsonsyndrom (ICD G20.1 und G20.2) vorliegt.

Selbstversorgung und Sturzgefahr überprüfen

Ansonsten muss der Patient mindes­tens das 70. Lebensjahr vollendet haben und weitere Voraussetzungen erfüllen. Das ist entweder ein Pflegegrad (ICD Z74.9) oder mindestens eines dieser geriatrischen Krankheitsbilder: eine Mobilitätsstörung mit Fallneigung und Altersschwindel (ICD Z74.0, R26.8, R54), kognitive, emotionale oder verhaltensbezogene Beeinträchtigungen (ICD R41. 8, R46.4), ein sog. Frailty-Syndrom (ICD R54), eine Dysphagie (ICD R13.9), eine Inkontinenz (ICD R32 Harn oder R15 Stuhl) oder ein chronisches Schmerzsyndrom (ICD R52.1).

Inhaltlich müssen neben dem Erheben der in diesem Alter wichtigen Anamnesedaten ein Selbstversorgungstest (z.B. Barthel-Index) und ein Sturzgefahrtest (z.B. Esslinger Sturzrisikoassessment) durchgeführt werden. Ist das alles gemacht, können in jedem Quartal die in jeder haus­ärztlichen Praxis üblichen Betreuungsleistungen nach Nr. 03362 angesetzt werden. Bei der Berechnung neben der Versichertenpauschale ist allerdings im selben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

Geriatrie-Leistungen im EBM und in der GOÄ
EBM-Nr. Legende GOÄ-Nr.
03360Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment7Körperliche Untersuchung








800Neurologische Untersuchung
801Psychiatrische Untersuchung
856, 857Testverfahren
4Fremdanamnese
03362Hausärztlich-geriatri­scher Betreuungskomplex1Beratung






3Eingehende Beratung
34Erörterung
15Betreuung

Dass beide Leistungen in haus­ärztlichen Praxen viel zu selten abgerechnet werden, kann eigentlich nur am „Preis-Leistungs-Verhältnis“ liegen: Der Aufwand, insbesondere bei der Nr. 03360 ist hoch, das Honorar aber absolut unangemessen. In der GOÄ gibt es bei der Berechnung der geriatrischen Behandlung keine Auflagen, weder bezüglich Alter noch Morbidität des Patienten.

Nr. 15 GOÄ geht nur einmal im Kalenderjahr

Trotzdem sollte sich in der Rechnungsdiagnose der Anlass für die erbrachten Leistungen widerspiegeln. Einen unmittelbaren Bezug zur Ger­iatrie kann bei der Nr. 15 unterstellt werden (Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken; 40,22 Euro zum Schwellensatz). Sie kann allerdings nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden.

Ein Korrelat zur Nr. 03360 EBM sind die GOÄ-Nrn. 4 (Anamnese), 7, 800, 801, 856 (Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests; 37,88 Euro zum 1,8-fachen Satz) und 857 (Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen; 12,17 Euro/1,8-facher Satz). Die Beratungen nach den Nrn. 1 oder 3, bei der Erstdiagnose auch Nr. 34, kommen hinzu.

Medical-Tribune-Bericht