Geriatrie: Überweisung nur noch auf Umwegen möglich
Seit April 2013 gibt es im hausärztlichen Teil des EBM den Abschnitt IIIa 3.2.4 „hausärztliche geriatrische Versorgung“ mit den Nrn. 03360 (Basisassessment) und 03362 (Betreuungskomplex). Die Häufigkeit der Leistungen, die in der Regel bei Patienten ab dem 70. Lebensjahr angesetzt werden können, zeigt allerdings eine deutliche Diskrepanz zur Häufigkeit der Versichertenpauschale Nr. 03005 (ab dem 76. Lebensjahr). Nicht ganz unschuldig an dieser Zurückhaltung der Ärzte sind die Kassenärztlichen Vereinigungen. In vielen Honorarverteilungsmaßstäben wurden die Leistungen so positioniert, dass wenig Anreiz besteht, sie zu erbringen.
Beim Spezialisten lernen, was Allgemeinärzte schon wissen
Anstatt diese Leistungen besser zu vergüten, wurde zum Juli 2016 ein EBM-Abschnitt IV 30.13 (spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung) mit den Nrn. 30981 und 30984 bis 30986 geschaffen. Die neuen Positionen bringen für die Patienten im Grunde genommen keinerlei Verbesserungen; sie dünnen die Zahl der möglichen Leistungserbringer weiter aus. Denn wer als Hausarzt die Nr. 30984 (weiterführendes geriatrisches Assessment) erbringen will, muss seine Praxis für ein Jahr verlassen und in einer spezialisierten geriatrischen Einrichtung lernen, was er nach der Weiterbildungsordnung Allgemeinmedizin bereits gelernt hat.
Immerhin: Auf KBV-Ebene bemerkte man, dass Hausärzte zumindest die Indikation für eine spezialisierte geriatrische Behandlung stellen müssen. Eingeführt wurden dafür die extrabudgetär vergüteten EBM-Nrn. 30980 (Abklärung vor einem weiterführenden geriatrischen Assessment nach Nr. 30984, 21 Euro) und 30988 (Zuschlag zur Nr. 03362 fürs Einleiten und die Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik, 7,03 Euro). Wenn ein Hausarzt einen geriatrischen Patienten zu einer spezialisierten geriatrischen Einrichtung überweist, kann er die Nr. 30980 berechnen und anschließend, wenn der Patient von dort zurückkommt, die Nr. 30988.
Jetzt legt der Bewertungsausschuss zum 1. April 2019 nach. Weil die Anzahl der abgerechneten Vorabklärungen der überweisenden Hausärzte (Nr. 30980) deutlich höher ausfiel als die der übermittelten Vorabklärungen von geriatrischen Institutsambulanzen nach Nr. 30981, wird nun eine Art Facharztvorbehalt eingebaut. Begründet wird das auch damit, dass mehr Leistungen fürs Einleiten und Koordinieren von Therapiemaßnahmen nach Nr. 30988 zum Ansatz kamen, als weiterführende geriatrische Assessments nach Nr. 30984 abgerechnet wurden.
Koordinierungszuschlag nach weiterführendem Assessment
Vorabklärungsgespräche nach den Nrn. 30980 und 30981 müssen nunmehr entsprechend dem obligaten Leistungsinhalt zwischen dem überweisenden Arzt und dem geriatrisch spezialisierten Arzt erfolgen und für die Berechnungsfähigkeit der Nr. 30988 wird die vorherige Durchführung der Nr. 30984 vorausgesetzt. Konkret bedeutet dies: Wenn man einen Patienten hat, der einer besonderen geriatrischen Diagnostik und Behandlung bedarf, muss man sich zunächst mit einem geriatrisch spezialisierten Arzt in Verbindung setzen. Dafür kann die Nr. 30980 berechnet werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der „Geriatriespezialist“ die Nr. 30981 abrechnet. Geht der Patient danach zu diesem Spezialisten, kann dieser die Nr. 30984 (ggf. auch die Nrn. 30985/30986) berechnen. Kommt der Patient dann von dort mit einer „Empfehlungslatte“ an therapeutischen Maßnahmen zurück, kann der Hausarzt die Nr. 30988 ansetzen. Schilda lässt grüßen!
Medical-Tribune-Bericht