Urteil zur Anstellungsart: entweder Haus- oder Facharzt
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Zur Hälfte als Hausarzt und zur anderen Hälfte als Facharzt arbeiten? Das ist laut aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts (Az.:. B 6 KA 62/17R) nicht vereinbar.
Geklagt hatte ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das einen Arzt auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Stelle beschäftigen wollte. Ärzte, die in einem MVZ, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder bei einem Arzt angestellt sind, können entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Durch diese Trennung soll die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten nicht beeinträchtigt werden, urteilte das Bundessozialgericht.
Quelle: Terminbericht – Bundessozialgericht