Ärztetag gibt Bedingungen für neue GOÄ vor
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So fordert das Ärzteparlament von der Bundesärztekammer (BÄK), dass sie die von den Berufsverbänden und medizinischen Fachgesellschaften eingebrachten Änderungsvorschläge zum Leistungsverzeichnis unter deren Beteiligung mit dem PKV-Verband und der Beihilfe abstimmt. Die BÄK soll sich bei der Abfassung der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) auch für ein Gastrecht der Verbände einsetzen.
Keine Negativliste, die eine Honorarsteigerung stoppt
Für den weiteren Novellierungsprozess formulierte der Ärztetag unter anderem folgende Bedingungen:
- Die Leistungen werden mit einem Einfachsatz bewertet, der mit dem bisherigen durchschnittlichen Steigerungssatz vergleichbar ist. Besondere Erschwernisgründe, die zur Steigerung auf den zweifachen Gebührensatz berechtigen, werden in einer Positivliste aufgenommen.
- Die sog. Negativliste, nach der für spezielle Behandlungsumstände eine Steigerung ausgeschlossen werden sollte, wird gestrichen.
- Die Leistungsbewertungen folgen einer betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation. In Simulationsrechnungen führen die Bewertungen zum erwarteten Preiseffekt von mindestens 5,8 % (+/– 0,6 %) Ausgabensteigerung der PKV-Unternehmen und der Beihilfe je substitutiv Krankenversicherten in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen GOÄ. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung hinsichtlich der Leistungen sowie eine Anpassung der GOÄ in Bezug auf allgemeine und spezielle Kostenentwicklungen werden damit möglich.
- Bei Über- oder Unterschreiten der Grenzen des erwarteten Preiseffektes nimmt die GeKo Beratungen zu den Ursachen auf.
- Leistungen der persönlichen ärztlichen Zuwendung sowie hausärztliche Leistungen werden durch die Aufnahme zeitgestaffelter Gesprächsleistungen besser abgebildet und angemessen vergütet.
- Die Bildung von Analogziffern bei innovativen, nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistungen ist möglich, ebenso wie die analoge Berechnung von Verlangensleistungen.
- IGeL sind weiterhin nach GOÄ berechnungsfähig.
Quelle: 120. Deutscher Ärztetag