Wie Sie Stolperfallen in der GOÄ umgehen
Für die Abrechnung der "eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Beratung" gibt es zwei bedeutungsvolle Einschränkungen: Die Beratung muss mindestens zehn Minuten dauern und sie kann nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ angesetzt werden.
Die Nr. 3 ist beliebig oft abrechenbar; lediglich im Behandlungsfall – das ist in der GOÄ die Dauer eines Monats – ist bei einer mehr als einmaligen Berechnung eine besondere Begründung vonnöten. Mit "Monat" ist in der GOÄ übrigens nicht der Kalendermonat gemeint, sondern der Zeitraum bis zum Ablauf des Tages mit dem gleichen Tagesdatum des nächsten Kalendermonats. Eine Beratung z.B. am 5. Mai erlaubt also einen weiteren Ansatz (ohne Begründung) am 6. Juni desselben Jahres. Bedarf es innerhalb des Behandlungsfalls einer erneuten eingehenden Beratung liefert das auch gleich die Begründung mit: "Erkrankung hat neuerliche Beratung erforderlich gemacht."
Niedriger bewertete Ziffer kann am Ende mehr bringen
Der Ansatz der Nr. 3 GOÄ kann auch telefonisch erfolgen. Eine indirekte Beratung des Kranken über eine berechtigte Bezugsperson (Familienangehörige, Pflegekräfte) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Abrechnungsbeispiel | |||
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Untersuchung und zeitlich aufwendige Beratung im Rahmen einer Ergometrie (Konflikte mit dem Ansatz der Nr. 3 GOÄ und deren Ausschlüsse werden so umgangen) | |||
GOÄ-Nr. | Legende | Faktor | Honorar |
1 | Zeitlich aufwendige Beratung | 3,0 | 13,98 Euro |
7 | Untersuchung Thoraxsystem | 2,3 | 21,46 Euro |
652 | Ergometrie | 2,3 | 59,66 Euro |
Quelle: Dr. Gerd W. Zimmermann |
Wichtig ist auch, dass man bei der mitunter nicht vermeidbaren Kombination der Beratung nach Nr. 3 und sog. technischen Leistungen in der GOÄ die jeweils höherwertige Abrechnungsvariante wählt und/oder den Steigerungsfaktor in Betracht zieht. Eine Ergometrie z.B. ist mit 59,66 Euro (2,3-facher Steigerungssatz) höher bewertet als die Nr. 3 mit 20,10 Euro (2,3-facher Steigerungssatz). In diesem Fall käme ggf. der Ansatz der niedriger bewerteten Nr. 1 mit einem höheren Multiplikator (z.B. dreifacher Steigerungssatz) und der Begründung "zeitlich aufwendige Beratung" in Betracht (siehe Tabelle links).
Ähnlich sieht es bei der analogen Abrechnung aus. Laut § 6 Abs. 2 GOÄ können "selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses" berechnet werden.
Auf die Bundesärztekammer und Urteile Bezug nehmen
Es ist aber nicht immer einfach, den richtigen Ersatz für neue Leistungen zu finden. Hinzu kommt, dass private Krankenversicherer zunehmend analoge Leistungsabrechnungen infrage stellen und Beihilfestellen sie oft grundsätzlich nicht anerkennen. Es ist deshalb wichtig, hier sorgfältig vorzugehen und Vorschläge z.B. der Bundesärztekammer oder von Gerichten einzubeziehen.
A659 für die kontinuierliche Blutzuckermessung
Eine analoge Bewertung für eine nicht aufgeführte Leistung kann allein aus der GOÄ abgeleitet werden. Der Arzt muss unter den hier gelisteten Leistungen eine heraussuchen, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand in etwa "gleichwertig" ist. Da die Bundesärztekammer ihr Analogverzeichnis vor der Veröffentlichung mit dem Bundesgesundheits-, dem Bundesinnenministerium und dem PKV-Verband abstimmt, ist es – ohne die Rechtsverbindlichkeit des Verordnungstextes oder der Rechtsprechung zu haben – faktisch eine GOÄ-Ergänzung.
Analoge Bewertungen im hausärztlichen Bereich | ||
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GOÄ-Nr. | Legende | Honorar (einfacher Satz) |
A26 | Früherkennungsuntersuchung zwischen 14. und 18. Lebensjahr | 26,23 Euro |
A35 | Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Min. bei Asthma bronchiale, Hypertonie, analog Nr. 33 | 17,49 Euro |
A618 | H2-Atemtest einschließlich Kosten, analog Nr. 617 | 19,88 Euro |
A619 | 13C-Harnstoffatemtest, analog Nr. 615 | 13,23 Euro |
A659 | Langzeitblutzuckermessung | 23,31 Euro |
A750 | Hautkrebsscreening | 6,99 Euro |
A3732 | Troponin-T-Schnelltest, analog Nr. 3741 | 11,66 Euro |
A3734 | Qualitativer immunologischer Nachweis Albumin im Stuhl, analog Nr. 3736 | 6,99 Euro |
Quelle: Bundesärztekammer |
Beispiele für solche Empfehlungen sind die Abrechnung des Hautkrebsscreenings analog nach Nr. A750 oder die Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden mit der Nr. A659 GOÄ. Da im letztgenannten Fall – im Gegensatz zum EBM – nicht zwischen verschiedenen Methoden differenziert wird, können bei der Abrechnung auch alle Systeme zugrunde gelegt werden, wie z.B. die im Moment im EBM noch ausdrücklich ausgeschlossenen Flash-Systeme. Der zeitliche Mehraufwand bei der kombinierten Abrechnung der Nr. A750 und der Nr. 29 GOÄ (Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen) kann über einen erhöhten Gebührensatz (z.B. Dreifachsatz) geltend gemacht werden.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht