GOÄ: Wie kann ich Kopien von Patientenakten liquidieren?
Dr. S. aus G:
Häufig werden Kopien von Patientenunterlagen angefordert. Aktuell liegen mir zwei Anfragen (Allianz, weiterbehandelnde Kollegin) für zwei Patienten vor. Wie kann ich diesen Aufwand liquidieren?
Eine Schweigepflichtentbindung im Fall der Allianz liegt vor. Darf ich dem (Privat-)Patienten, der zu der Kollegin wechselt, beispielsweise einfach pauschal sechs Euro Bearbeitungskosten für Kopien, Porto etc. in Rechnung stellen?
Stefanie Pranschke-Schade Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Medizinrecht, Wiesbaden:
Die Versicherung erfragt hier keinen ärztlichen Bericht, sondern möchte nur Fotokopien übersandt bekommen.
Gleichwohl macht das für das Personal der Praxis Arbeit: Die Akte muss herausgesucht, möglicherweise müssen Briefe zusortiert werden. Darüber hinaus müssen die Kopien angefertigt und in die Post gegeben werden, es ist ein kurzes Begleitschreiben zu erstellen.
Die so entstandenen Kosten sind allenfalls analog Ziffer 2 GOÄ abrechenbar. Eine pauschale Abgeltung, wie von der Ärztin vorgeschlagen, ist leider nicht möglich.
Grundsätzlich ist der Arzt bei seiner Abrechnung an die GOÄ gebunden, nur ausnahmsweise kann davon abgewichen werden. Die GOÄ selbst sieht keine Ziffer für die Abrechnung vor.
Im Allgemeinen wird die Auffassung vertreten, dass für die Anfertigung von Fotokopien das Gerichtskostengesetz angewandt werden muss. Danach erhält der Arzt für die ersten 50 Kopien 0,50 Euro je Seite, darüber hinaus 0,15 Euro für jede weitere Seite.
Eindeutige und verbindliche Hinweise, welcher Betrag für Kopierkosten angesetzt werden kann, liefert die Rechtsprechung nicht. Es wird auf die Schwierigkeit des Einzelfalles abgestellt.
Schließlich kann das Kopieren einer Arztakte mit Papier unterschiedlichen Formates aufwendig sein. Eine andere muss damit nicht vergleichbar sein.
Eigentlich müsste der Arzt die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen, was er in der Regel nicht genau beziffern kann.
Zusammenfassend kann man sagen, dass bei erhöhtem Kopieraufwand ein Kostensatz von 50 Cent je DIN-A-4-Seite angemessen ist. Dies entspricht auch den Regelungen des Gerichtskostengesetzes.
Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 96 (je Seite 0,17 Euro), ist nur dann akzeptabel, wenn kein erhöhter Aufwand entsteht. Der Arzt ist nach § 10 der GOÄ berechtigt, Auslagen zusätzlich geltend zu machen. Dies gilt auch für Portokosten.