Seit dem 10. März 2017 haben schwerwiegend erkrankte Patienten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabinoide. Fraglich ist jedoch, wie die vom Arzt auszufüllenden Begleiterhebungen vergütet werden.
Ärzte, die Cannabinoide verordnen, müssen in der Regel ein Jahr nach Behandlungsbeginn oder bei Abbruch der Behandlung bestimmte Daten zum Patienten sowie zur Diagnose und Therapie in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln. Die Patienten sind bei Therapiebeginn im persönlichen Gespräch auf die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung an das BfArM hinzuweisen.
Honorar für Begleiterhebung nicht einheitlich geregelt
Die Vergütung des Arztes für das Ausfüllen der Begleiterhebung ist aber bisher noch nicht einheitlich geregelt. Die meisten KVen vertreten die Auffassung, dass mangels ausdrücklicher Regelung im EBM zumindest bislang keine Vergütung für die Begleiterhebung erfolgen könne. Die KV Nordrhein dagegen vergütet den Dokumentationsaufwand im Zusammenhang mit der Begleiterhebung bereits nach der Nr. 01621 EBM (analog) mit 4,63 Euro.
Ministerium berechnete 45-Minuten-Mehraufwand
Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V für die erforderlichen Datenerhebungen sowie Eintragungen (u.a. die Darstellung von Verläufen) in der Arztpraxis ein Mehraufwand von etwa 45 Minuten entsteht. Eine Vergütung hierfür ist zwar geplant, aber noch nicht umgesetzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung redet mit den KVen und Krankenkassen, um eine bundeseinheitliche Regelung zu finden. Innerhalb des nächsten halben Jahres soll eine EBM-Ziffer geschaffen werden. Die Vergütungshöhe soll deutlich über 4,63 Euro ausfallen.
Da die Daten an das BfArM erst ein Jahr nach Behandlungsbeginn zu übermitteln sind, wird in den meis-ten Fällen die Vergütungsfrage erst im April 2018 bedeutsam werden. Lediglich in Fällen, in denen die Behandlung mit Cannabinoiden vorher abgebrochen wird, stellt sie sich früher. Betroffene Ärzte müssen hier jedoch die avisierte EBM-Nr. abwarten.