Das ärztliche Gespräch abrechnen
Ein Gespräch nach Nr. 03230 EBM kann seit April 2017 so oft erbracht werden, wie es medizinisch notwendig ist. Eine Berechnung ist „je vollendete zehn Minuten“, also mehrfach je Sitzung möglich. Das „problemorientierte ärztliche Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist“, ist bei Hausärzten Alltag. Man muss nur die Plausiprüfung nach Zeitvorgaben im Auge behalten. Ab zwölf Stunden pro Tag bzw. mehr als 780 Stunden im Quartal wird man „verdächtig“. Deshalb sollte die Diagnose, die zum Gespräch geführt hat, stimmen und in der Patientenakte ebenso dokumentiert sein wie die Dauer.
Bei den beiden Leistungen für die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen fordert nur die Legende der Nr. 35100 einen „schriftlichen Vermerk über ätiologische Zusammenhänge“. Sie stellt gewissermaßen die diagnostische Komponente bei der Abrechnung dar. Trotzdem sollte man sich auch bei der therapeutischen Leistung nach Nr. 35110 Notizen in der Patientenakte über die Gesprächsinhalte machen.
Beide Leistungen sehen eine Gesprächsdauer von mindestens 15 Minuten vor, was dokumentiert werden sollte. Die Diagnose muss nicht aus dem ICD-10-Bereich „F45.-Somatoforme Störungen“ stammen, dürfte in der Regel aber dort angesiedelt sein. Einen Regress kann das Prüfgremium nicht von der Diagnose her ableiten. Zu beachten ist wieder die Zeitvorgabe.
Inhalt des Gesprächs und die Dauer notieren
Sind Leistungsinhalt und Gesprächsdauer gut dokumentiert, ist eine Honorarkürzung im Grunde genommen nicht möglich.
Vorsicht ist beim Zusammenwirken dieser Gesprächsziffern mit anderen Leistungen geboten. Führt man z.B. bei einem Patienten mit Verdacht auf eine psychosomatische Erkrankung am selben Tag diagnostische Leistungen durch, die eine somatische Erkrankung ausschließen sollen, muss man ggf. den Summationseffekt berücksichtigen. Beispielsweise ergibt eine denkbare umfangreiche Vorsorgeuntersuchung nach den Nrn. 01731, 01732, 01737 und 01746 ein Zeitbudget von 44 Minuten. Kommt am selben Tag ein Gespräch nach den Nrn. 35100/35110 oder 03230 dazu, kann es zeitlich zumindest eng werden.
Dokumentationsaufwand ist bei Privatpatienten geringer
In der GOÄ stehen korrespondierend zu den genannten EBM-Leistungen ausreichend Positionen zur Verfügung. Da keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu befürchten sind, ist der Dokumentationsaufwand deutlich geringer. Allerdings gibt es auch hier eine Menge Abrechnungsregelungen. Und zumindest bei Leistungen, die mit einer „8“ beginnen, mauern mitunter die Privatkassen und insbesondere die Beihilfestellen.
Beratungen und Erörterungen bei somatischen Erkrankungen kann man nach den GOÄ-Nrn. 1 (weniger als 10 Minuten, 10,72 Euro), 3 (mindestens 10 Minuten, 20,10 Euro) und 34 (mind. 20 Minuten, 40,23 Euro) berechnen (Euro-Beträge zum Schwellensatz von 2,3).
Gesprächsleistungen in der Hausarztpraxis | |||
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EBM-Nr. | Legende | GOÄ-Nr. | Legende |
03000 | Versichertenpauschale | 1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
03230 | Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist | 3 34 | Eingehende Beratung Erörterung |
35100 35110 | Differenzialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen | 849 | Psychotherapeutische Behandlung |
804 | Psychiatrische Behandlung mit gezielter Exploration | ||
806 | Psychiatrische Behandlung auch in akuter Konfliktsituation |
Im Gegensatz zum EBM können die Gespräche nach den Nrn. 1 und 3 GOÄ auch telefonisch erfolgen. Die Legende der Nr. 34 enthält einige Auflagen (siehe Tabelle). Die Leistungen nach den Nrn. 1 und 3 können am selben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war.
Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit in der Rechnung anzugeben. Bei der Nr. 1 muss dies auf Verlangen, bei der Nr. 3 generell begründet werden. Die Nr. 1 kann bei gleicher Erkrankung neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ im Behandlungsfall (= im Monat) nur einmal berechnet werden. Bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen kommt die Nr. 849 (mind. 20 Minuten, 30,84 Euro) zum Ansatz.
Erstattung durch Beihilfe kann eingeschränkt sein
Alle genannten Gespräche sind in einer Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Eine Reserve sind die Nrn. 804 (20,10 Euro) und 806 (mind. 20 Min., 33,51 Euro).
Mitunter versuchen Kassen, Hürden aufzubauen, z.B. indem sie den Nachweis der Zusatzqualifikation „Psychotherapie“ fordern. Das ist aus der GOÄ aber nicht abzuleiten; die GOÄ ist nur aus systematischen Gründen in Fachkapitel unterteilt.
Allerdings haben Beihilfestellen oft Satzungsregeln, die eine Erstattung psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leistungen ausschließen oder einschränken. Das wirkt sich juristisch gesehen aber nicht auf das Vertragsverhältnis mit dem behandelnden Arzt aus, sondern ist ein Erstattungsproblem für den Patienten.
Medical-Tribune-Bericht