Leichenschau korrekt abrechnen
Die Leichenschau wirklich wasserdicht abrechnen – diesen Dienst leisten eigentlich nur die Nummern 100 bis 107 der GOÄ: die Untersuchung selbst sowie die Entnahmen von Körperflüssigkeit, Bulbus, Hornhaut oder Herzschrittmacher. Das ist eindeutig, so Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann.
Und die gleichzeitige Abrechnung einer Besuchsgebühr? Es gab tatsächlich mal eine Empfehlung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer, dass neben der Leichenschau auch die Besuchsgebühr regelhaft abrechenbar sei. Diese Empfehlung musste der Ausschuss aber zurückziehen, nachdem zwei Amtsgerichtsurteile¹ wie auch das Landgericht Kiel² dem widersprochen haben. Damit bleibt zurnächst tatsächlich nur die GOÄ-Nr. 100 – und Wegegeld natürlich, gemäß § 8 GOÄ bis zu einer Entfernung von 25 km.
Analog kann nur sein, was es als Leistung gar nicht gibt
Und sonst geht wirklich gar nichts? Der analoge Ansatz der Nr. 50 GOÄ wird auf jeden Fall abgelehnt, so Dr. Zimmermann. Die Begründung: Analog kann nur etwas sein, was es als Leistung in der GOÄ nicht gibt.
Aber wenn Tod des Patienten beim Anruf nicht sicher ist?
Das ist wenigstens logischer als die Auffassung, dass eine Besuchsgebühr nicht berechnet werden kann, weil diese Leistungen nicht in der vorstehenden Allgemeinen Bestimmung genannt sind. Schließlich werden Ausschlüsse in der GOÄ generell benannt und das ist hier für Besuche und Zuschläge nicht der Fall.
Auf jeden Fall stellen sich die Abrechnungsbedingungen komplexer dar, als es zurzeit in den Publikumsmedien erscheint. Richtig ist natürlich, dass man nicht wochentags einen Feiertagzuschlag ansetzen kann, und das am besten noch doppelt, wie es wohl vorgekommen ist. Trotzdem ist für Dr. Zimmermann die Diskussion hier noch nicht beendet.
Denn steht zum Zeitpunkt des Anrufes nicht mit Sicherheit fest, dass der Patient bereits verstorben ist – wie dies z.B. bei Unfällen oder Suizid der Fall sein kann –, könne ein Besuch auch zulasten der Krankenversicherung berechnet werden. Schließlich kann der Tod mit letzter Sicherheit erst durch den Arzt bei der Leichenschau festgestellt werden. Und damit sei die Berechenbarkeit der Besuchsgebühr neben der Leichenschau im Regelfall gegeben.
Auch Formularkosten könnten gegebenenfalls zusätzlich angesetzt werden, sofern sie nicht so geringfügig sind, dass von „Kleinmaterial“ i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ zu sprechen ist. Und verbleibt der Arzt nach Beendigung seiner ärztlichen Untersuchungen noch bei dem Toten, z.B. zur – nichtmedizinischen – Beratung der Angehörigen oder zum Warten auf die herbeigerufene Polizei, so kann er gegebenenfalls auch Verweilgebühren nach Nr. 56 GOÄ berechnen.
GOÄ-Ziffer 4 neben der 100? Wird nicht ausgeschlossen
Umstritten sei dagegen, so Dr. Zimmermann, ob neben der Nr. 100 eine zur Feststellung der Todesursache erforderliche Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ angesetzt werden kann. Eine amtliche GOÄ-Bestimmung, die diesen Ansatz ausschließt, gibt es auf jeden Fall weder bei Nr. 4 noch bei Nr. 100.
Für eine vorläufige Todesbescheinigung kann dagegen nur Nr. 70 – ggf. zusätzlich Nr. 7 – berechnet werden, genauso wie für eine Bescheinigung, dass der Verstorbene keinen Schrittmacher trägt, wie sie für eine Feuerbestattung vorausgesetzt wird.
Quellen:
¹ AG Herne/Wanne, 2 C 380/98 vom 14. September 1998 und AG Oberhausen, 37 C 79/98 vom 2. April 1998
² Az.: 10 Qs 22/16