Mehr Geld durch TSVG: Den höchsten Zuschlag gibt‘s für kurzfristige Termine

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung MT.akademie Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Abrechnungsstrategien sind Teil des entsprechenden Seminarteils der MT.akademie. Abrechnungsstrategien sind Teil des entsprechenden Seminarteils der MT.akademie. © Robert Kneschke – stock.adobe.com

Nochmal die Hälfte der Versichertenpauschale obendrauf? Das kann sich lohnen. Welche Abrechnungsstrategien man dafür im Auge behalten sollte, erläutert Hausarzt Dr. Gerd W. Zimmermann. Und für alle offenen Fragen nimmt er sich Zeit in der MT.akademie.

Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) Anfang Mai 2019 gilt, dass die Terminservicestellen (TSS) auch Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten vermitteln. Leistungen, die bei Patienten erbracht werden, die über eine TSS vermittelt wurden, sollen im betreffenden Behandlungsfall (Quartal) – und damit bereits im zweiten Quartal 2019 – extrabudgetär vergütet werden.

Ab September kommen zusätzlich je nach Vermittlungszeitpunkt Zuschläge von bis zu 50 % hinzu. Als Abrechnungskennzeichnung wird die Kassenärzt­liche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss spezielle Kennzeichnungen mit den Kassen vereinbaren. Bis diese neuen EBM-Abrechnungspositionen „auf den Markt kommen“, können Hausarztpraxen – nach einer Stellungnahme der KBV – bei einer TSS-Vermittlung den Überweisungs- oder Originalschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall“ kennzeichnen. In den Praxisverwaltungssystemen soll dazu bereits eine Funktion bereitstehen.

Ab dem 1. September 2019 kommen noch zusätzlich extrabudgetäre Honorare hinzu:

  • Bei TSS-Patienten gibt es dann Zuschläge zur hausärztlichen Versichertenpauschale nach Nr. 03000 EBM. Die Höhe der Zuschläge hängt von der „Geschwindigkeit“ ab, mit der es zu so einem hausärztlichen Kontakt mit einem Patienten kommt: 50 %, wenn der Termin innerhalb von acht Tagen, 30 %, wenn das innerhalb von 9 bis 14 Tagen und 20 %, wenn das innerhalb von 15 bis 35 Tagen geschieht. Der Tag der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS gilt dabei als erster „Zähltag“ für die Berechnung des gestaffelten prozentualen Zuschlags.

  • Außerdem werden im betreffenden Behandlungsfall alle Leistungen bei Patienten, die neu in die Praxis kommen oder mindestens zwei Jahre nicht mehr in der betreffenden hausärztlichen Praxis behandelt wurden, ebenfalls extrabudgetär vergütet. Die Zusatzpauschale ist im Arztgruppenfall einmal berechnungsfähig. Das gilt auch dann, wenn in demselben Quartal eine erneute Behandlung desselben Versicherten aufgrund einer erneuten Terminvermittlung durch die TSS erfolgt. Sofern es technisch möglich ist, soll die KV spätestens ab dem 1. April 2020 den Zuschlag automatisch zusetzen.

  • Bei einem TSS-Akutfall gibt es ebenfalls einen Zuschlag in Höhe von 50 % der jeweiligen Versichertenpauschale. Er ist nach Implementierung eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens (gemäß § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 SGB V) einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig, sofern der vermittelte Termin spätestens am Tag nach Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und der Einschätzung als TSS-Akutfall liegt.

  • Vermittelt ein Hausarzt einem Patienten einen Facharzttermin, erhält er ab dem 1. September 2019 zehn Euro. Voraussetzung für die Berechnung ist die erfolgreiche Vermittlung des Termins innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt. Der Zuschlag ist mehrfach berechnungsfähig, wenn der Patient in demselben Quartal durch denselben Arzt zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird. Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei dem ihm vermittelten Facharzt im laufenden Quartal bereits behandelt wurde. Aus Prüfzwecken muss der Hausarzt bei der Abrechnung des Zuschlags die Betriebsstättennummer der Praxis angeben, an die der Patient vermittelt wurde.

Alle zur Abrechnung dieser Zusatzleistungen notwendigen Abrechnungspositionen will der Bewertungsausschuss rechtzeitig in den EBM aufnehmen. Die hier notwendige Abrechnungsstrategie wird Gegenstand des entsprechenden Seminarteils der Veranstaltungen der MT.akademie ab September sein.

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