Hausarzt und MFA bzw. NäPa gemeinsam auf Hausbesuche?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Leser fragen, MT-Experten antworten: Wie wird ein gemeinsamer Besuch von Arzt und MFA/NäPa abgerechnet?

Dr. C. A.,

Facharzt für Allgemeinmedizin aus T.:

Ist es möglich, dass der Arzt einen Hausbesuch bei einem Patienten in Begleitung einer MFA bzw. einer NäPa durchführt? Dies deshalb, weil es sich z. B. um einen komplizierten Unterschenkelverband handelt. 

Dr. Gerd Zimmermann,

Facharzt für Allgemeinmedizin,

Hofheim:

Inwieweit Besuchsleistungen von Praxispersonal in gleicher Sitzung neben ärztlichen Leistungen berechnet werden können, hängt von der Art der Besuchsleistung ab.

 

Wird der Besuch von einer sog. nicht ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) nach den Nrn. 03062 oder 03063 EBM durchgeführt, gilt: "Die GOP 03062 ist in begründetem Einzelfall neben Besuchen nach den GOPs 01410 bis 01413 berechnungsfähig." Gleiches gilt für die Nr. 03063 EBM.

Weitere ärztliche Leistungen neben den Besuchsleistungen nach den Nrn. 01410 bis 01413 sind möglich. Leistungen der NäPa sind hingegen auf Laborleistungen des Abschnitts 32.2 EBM und die Leistung nach Nr. 31600 EBM beschränkt.

Gemeinsame Besuchsleistung medizinisch begründen

Eine medizinische Begründung für eine Berechnung der Besuchsleis­tungen des Arztes und der NäPa in einer Sitzung würde aus meiner Sicht im geschilderten Fallbeispiel vorliegen.

Wird die Besuchsleistung einer MFA nach den Nrn. 40240 oder 40260 EBM erbracht, ist hingegen ein Besuch nach den Nrn. 01410 bis 01413 EBM in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig.

Allerdings wäre hier möglich, alle Leistungen der Hilfskraft zusätzlich zu berechnen, die auch in der Praxis delegationsfähig sind.

Uhrzeitangabe nicht vergessen!

Die Abrechnung ärztlicher Hausbesuche käme nur in Frage, wenn diese zum MFA-Besuch zeitlich versetzt erfolgen. Das kann z. B. dann erforderlich sein, wenn die MFA den Patienten in einer Situation vorfindet, in der der Arzt gefragt ist bzw. der Patient ärztlich versorgt werden muss.

Ärztliche Hausbesuche sind dabei zeitnah nur nach den Nrn. 01412 EBM als dringender Besuch bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume oder nach Nr. 01415 EBM als dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal möglich.

In jedem Fall sollte der Arzt den zeitlich nachgelagerten Hausbesuch mit einer Uhrzeitangabe versehen.