Auch an NäPa ohne Abschluss darf delegiert werden
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Mit dieser Entscheidung reagieren KBV und Krankenkassen darauf, dass viele Fortbildungen aufgrund der Pandemie unterbrochen wurden oder nur in geringem Umfang stattfinden. Die Regelung ermöglicht es den Kassenärztlichen Vereinigungen, Genehmigungen für den Einsatz von NäPa zu erteilen, deren Fortbildungen bereits laufen und bis zum 31. 12.2020 beendet sein werden.
Erst nach der Genehmigung dürfen Ärzte die delegationsfähigen Leistungen abrechnen. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. Juli und ist bis zum 31. Dezember befristet.
Quelle: Praxisnachrichten der KBV