Mordserie Niels Högel Kein Vorsatz bei Klinikkollegen?

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Im Fall Niels Högel deutet nicht genug darauf hin, dass seine Kollegen mit Vorsatz (nicht) gehandelt haben. Im Fall Niels Högel deutet nicht genug darauf hin, dass seine Kollegen mit Vorsatz (nicht) gehandelt haben. © Jade – stock.adobe.com

Im Fall von Niels Högel ist die Sache ganz klar und er wurde bereits schuldig gesprochen. Eine Mitschuld durch Unterlassen seiner Kollegen ist allerdings nicht gewiss.

Der ehemalige Krankenpfleger Niels Högel wurde 2019 wegen Mordes an Patienten in 85 Fällen schuldig gesprochen. Es wurde eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm 100 Mordfälle in den Jahren 2000 bis 2005 unterstellt, per Verabreichung nicht-indizierter Stoffe bzw. Medikamente. 

Am Landgericht Oldenburg läuft wegen Högels Taten zurzeit ein Verfahren gegen Mitarbeiter des Klinikums Delmenhorst und des Klinikums Oldenburg. Dem damaligen Geschäftsführer des Klinikums Oldenburg, einem ärztlichen Leiter und einem Leiter des Bereichs Pflege der kardiochirurgischen Intensivstation sowie einer Pflegedirektorin des Klinikums war Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen in drei Fällen vorgeworfen worden. Im Delmenhorster Klageteil unterstellte die Staatsanwaltschaft zwei Oberärzten, einem Stationsleiter Pflege der Intensivstation und seiner Stellvertreterin die (versuchte) Tötung von insgesamt fünf Patienten durch Unterlassen.

Vorwürfe wegen fahrlässiger Tötung wären verjährt

Jetzt, nach Abschluss der Beweisaufnahme, geht die Oldenburger Schwurgerichtskammer davon aus, dass für die Todesfälle tatsächlich Högels manipulatives Vorgehen ursächlich war. Ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten aus Oldenburg sieht die Kammer aber nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit belegt. Es habe sich ein beträchtliches Misstrauen gegenüber dem Krankenpfleger entwickelt. Ein deutliches Unbehagen gegenüber dem Verhalten Högels sei für das Feststellen vorsätzlichen Verhaltens aber nicht ausreichend. Auch für den Komplex Klinikum Delmenhorst lässt sich laut Kammer ein vorsätzliches Handeln der drei Angeklagten (eine Verhandlung wurde abgetrennt) nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit feststellen. In Betracht kommende Vorwürfe einer fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB) wären mittlerweile verjährt, so die Kammer.

Laut Landgericht geht es mit der Verhandlung so weiter: 12.10.2022 Schluss der Beweisaufnahme und Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Nebenklage, 13.10. Plädoyer der Verteidigung, 24.10. letztes Wort der Angeklagten, 25.10. Urteilsverkündung.