Neues Urteil: Gericht verbietet Werbegeschenke im Wert von über 1 Euro
Ärzte und Apotheker dürfen Werbegeschenke nur bis zu einem Wert von einem Euro annehmen – so die Quintessenz eines bereits rechtskräftigen Urteils das Oberlandesgerichts Stuttgart, das sich auf das Heilmittelwerbegesetz beruft.
Im zugrunde liegende Fall hatte ein Pharmaunternehmen Produktkoffer mit Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden im Wert von (unrabattiert) 27,47 Euro an Apotheker im gesamten Bundesgebiet verschenkt. Dagegen klagte ein konkurrierendes pharmazeutisches Unternehmen und verlangte, der großzügige Mitbewerber solle diese Werbeform unterlassen.
„Unsachliche Beeinflussung“
Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage jetzt statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes sei es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren.
Das Gericht argumentierte: Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Das könnte dazu führen, dass ein umworbener Arzt oder Apotheker einem Kunden die Produkte des schenkenden Pharmaunternehmens empfehle. Hierin bestehe die unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle. Von dem verschenkten Arzneimittelkoffer gehe also die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.
Die Zuwendung von Kleinigkeiten mit geringem Wert sei dagegen zwar ausnahmsweise zulässig – der Wert des verschenkten Produktkoffers habe aber deutlich über einer solchen Wertgrenze gelegen. Dabei orientiert sich das OLG Stuttgart an einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013, in dem dieser die Wertgrenze für Geschenke an Verbraucher mit einem Euro definiert (BGH-Urteil vom 8.5.2013, Az.: I ZR 98/12).
Strafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen
Rechtsanwältin Stefanie Pranschke-Schade aus Wiesbaden betont hierzu, dass Ärzte gut beraten sind, sich konsequent an die mit diesem Urteil definierten Vorgaben zu halten und keine Geschenke anzunehmen. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Korruption im Gesundheitswesen auf der Grundlage des § 299a StGB sei sonst nicht auszuschließen.