MVZ-Geschäftsidee von Apotheker und Ärzten endet mit Freiheitsstrafe
Das Landgericht Hamburg verurteilte im März 2019 einen Apotheker und zwei Ärzte wegen mehrfachen – teils banden- und gewerbsmäßig begangenen – Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zehn Monaten sowie sechs Monaten. Die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hatte das Gericht die Einziehung von rund eineinhalb Million Euro als Erträge aus den Betrugstaten angeordnet. Die Verurteilung sei weitgehend rechtskräftig, entschied im August 2020 der Bundesgerichtshof.
Der Angeklagte Z., der u.a. eine Apotheke in Hamburg betrieb, habe ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erwerben wollen, um sich – über den dann möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente zu erschließen. So beschreibt der BGH die Hintergründe, die zum Urteil des Landgerichts geführt haben.
Beteiligung von Apothekern am MVZ nicht mehr möglich
Z. sei dabei bewusst gewesen, dass die Beteiligung von Apothekern an einem Medizinischen Versorgungszentrum aufgrund einer Änderung des § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 rechtlich nicht mehr möglich war. Um dieses Beteiligungsverbot zu umgehen, habe er nach einem zugelassenen Arzt als Strohmann gesucht und diesen in dem Allgemeinmediziner D. gefunden.
Über D. habe der Apotheker dann die Mehrheitsanteile vom ebenfalls angeklagten Dr. F. an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ in Hamburg erworben. Der Facharzt für Innere und Onkologische Medizin Dr. F., der weiterhin als ärztlicher Leiter tätig war, habe um die Strohmann-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des für den Angeklagten Z. bestehenden Beteiligungsverbots gewusst.
Strittige Abrechnungen von rund 1,5 Mio. Euro
Das MVZ hatte schließlich in den Jahren 2014 und 2015 fünf Quartalsabrechnungen bei der KV Hamburg eingereicht und fast eineinhalb Millionen Euro ausbezahlt bekommen. Weitere Rechnungen für ärztliche Verordnungen des MVZ gingen an die Techniker Krankenkasse, diese zahlte rund 150 000 Euro an die Verrechnungsstelle der Apotheke von Z.
Einflussname auf das Verordnungsverhalten zwecks Gewinnmaximierung
Quelle: BGH-Urteil vom 19. August 2019, Az.: 5 StR 558/19