Vorher-nachher-Fotos Verbot visualisierter Erfolgszusagen gilt auch für Hautunterspritzungen
Nachdem der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgewiesen hat, wo die klagenden Ärzte erfolglos Berufung gegen ein Urteil des LG Köln eingelegt hatten, ist die Sache nun rechtskräftig: Die Werbung mit Vorher-/Nachher-Fotos ist auch bei Hautunterspritzungen unzulässig. Es komme bei dem Verbot nicht auf die Intensität des körperlichen Eingriffs an, sondern auf die Risiken, die für die Verbraucher daraus erwachsen können. Diese seien auch bei Hautunterspritzungen gegeben.
Darauf weist die Wettbewerbszentrale hin. Sie hat allein seit Beginn dieses Jahres in 13 Fällen Vorher-/Nachher-Abbildungen für nicht medizinisch indizierte Behandlungen – insbesondere in Social Media und auf Internetseiten – beanstandet und in elf Fällen bereits eine Unterlassungserklärung erreicht.
Auch der Vergleich über einen Avatar ist untersagt
Die Wettbewerbszentrale weist ferner auf ein (nicht rechtskräftiges) Urteil des OLG Koblenz vom April hin, das die vergleichende Abbildung von Lippenunterspritzungen über einen Avatar als wettbewerbswidrig untersagt. Die Rechtsanwältin Christiane Köber, bei der Wettbewerbszentrale für den Gesundheitsbereich zuständig, spricht von „Wettbewerbsverzerrungen, wenn diejenigen, die das Werbeverbot missachten, damit die Aufmerksamkeit auf ihr Angebot ziehen“. Das schade nicht nur den Mitbewerbern, die sich an die Regeln halten, sondern schaffe auch unerlaubte Anreize für Verbraucher.
Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale