Ärztin in Weiterbildung erstreitet unbefristeten Arbeitsvertrag

Niederlassung und Kooperation Autor: Anke Thomas, Foto: thinkstock

Ein befristeter Arbeitsvertrag für einen Arzt in Weiterbildung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes zeitlich und inhaltlich der strukturierten Weiterbildung dient. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Eine Fachärztin für innere Medizin wollte eine Weiterbildung absolvieren, um die Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie führen zu dürfen. Dazu schloss sie mit einem Krankenhaus einen befristeten Arbeitsvertrag über zwei Jahre.

Im Verlauf dieser Zeit kam es zu Unstimmigkeiten mit der Leitung: Die Ärztin warf dem Chefarzt des Krankenhauses vor, dass sie aufgrund der Dienstplangestaltung nicht dazu komme, die erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Der Chefarzt wiederum meinte, sie setze falsche Schwerpunkte und kümmere sich nicht selbst um ihre Weiterbildung.

Nach zwei Jahren bat die Ärztin darum, ihren befristeten Vertrag zu verlängern. Das aber lehnte das Krankenhaus ab. Die…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.