Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Auch einige Hausärzte zur Leistung berechtigt

Isabel Aulehla

Hausärzte brauchen als Zweitmeiner die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. Hausärzte brauchen als Zweitmeiner die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. © Photographee.eu – stock.adobe.com

Vor planbaren Eingriffen an der Wirbelsäule haben Versicherte künftig einen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Auch Hausärzte dürfen die Leistung erbringen, sofern sie über eine bestimmte Zusatzbezeichnung verfügen.

Vor planbaren Eingriffen an der Wirbelsäule haben Versicherte künftig einen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Der G-BA hat seine entsprechende Richtlinie erweitert. Der Beschluss tritt nach Prüfung durch das BMG in Kraft.

Zur Zweitmeinung berechtigt sind Allgemeinmediziner, Internisten und Anästhesisten, die über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ verfügen. Auch Orthopäden, Unfallchirurgen und Neurochirurgen, Neurologen sowie Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin dürfen die Leistung erbringen.

Die Zweitmeinung kann bei folgenden Operationen eingeholt werden: Osteosynthese und Spondylodese, Dekompression, Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe sowie beim Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe.

Der Erstmeiner kann einmal im Behandlungsfall die GOP 01645 (8,34 Euro) ansetzen. Für eine Zweitmeinung ist die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abzurechnen.

Quelle: Beschluss des G-BA

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Hausärzte brauchen als Zweitmeiner die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. Hausärzte brauchen als Zweitmeiner die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. © Photographee.eu – stock.adobe.com