Cartoon Praxismanagement

Auf Abruf mehr arbeiten ist keine Einwilligung

Anouschka Wasner

Für die Arbeit auf Abruf gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Für die Arbeit auf Abruf gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. © AA+W – stock.adobe.com

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, ohne die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und bezieht sich dabei auf § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ausnahme hierzu könne es nur geben, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und Anhaltspunkte vorliegen, dass beide Parteien bei Vertragsschluss eine andere wöchentliche Arbeitszeit gewollt haben.

Auf Abruf beschäftigte Arbeitnehmer werden nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. Ruft der Arbeitgeber einen Beschäftigten über einen bestimmten Zeitraum hinweg häufiger zur Arbeit, bedeute das allerdings nicht, dass er sich für alle Zukunft an eine höhere Arbeitszeit als 20 Stunden wöchentlich binden möchte, erklärte das Gericht. Ebenso wenig rechtfertigt die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als gesetzlich festgeschrieben zu arbeiten, die Annahme, er wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang binden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2023, 5 AZR 22/23

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Für die Arbeit auf Abruf gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Für die Arbeit auf Abruf gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. © AA+W – stock.adobe.com