Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Streit um Sozialbeiträge im Bereitschaftsdienst

Isabel Aulehla

„Poolärzte“ sichern Hälfte des Bereitschaftsdiensts. „Poolärzte“ sichern Hälfte des Bereitschaftsdiensts. © momius – stock.adobe.com

Die Vertreterversammlung der KBV fordert, Ärztinnen und Ärzte, die über Kooperationsvereinbarungen mit den KVen am Bereitschaftsdienst teilnehmen, von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. 

Außerdem sollen die sogenannten Poolärztinnen und -ärzte gesetzlich unfallversichert werden. Zum Ärger der KBV hatte die Deutsche Rentenversicherung die Mediziner zuletzt als abhängig beschäftigt eingestuft, sie wären demnach sozialversicherungspflichtig. Beim Bundessozialgericht ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem die Frage geklärt werden soll.

Die KBV betont, rund die Hälfte der im Bereitschaftsdienst Tätigen arbeite über eine Kooperationsvereinbarung. Wenn die Betreffenden neben ihrer Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zum Versorgungswerk zusätzlich sozialversicherungspflichtig wären, senke dies die Attraktivität. Weniger Personal aber bedeute eine chaotische Patientensteuerung, längere Wartezeiten und eine höheren Andrang bei Notfallambulanzen und Rettungsdiensten. 

Zudem würde die Regelung die  KVen administrativ und finanziell belasten: Sie müssten die Honorare im Bereitschaftsdienst erhöhen und die Ansprüche erfüllen, die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zustehen, etwa Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Auch der Bundesrat plädiert für eine Ausnahme. Die Länderkammer fordert die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ auf, schnell eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. 

Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht sind nicht unüblich. Es gab sie z.B. für die Arbeit in Impfzentren während der Coronapandemie, auch für Notärzte gilt eine Sonderregel. 

Quelle: KBV

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