Chirurg wollte Operationsfehler bei Schönheits-OP vertuschen

RA Florian Gritschneder, Foto: BilderBox

Aufgrund der verzögerten Einweisung in die Intensivstation starb eine Patientin. Versuchter Mord?

Der Mediziner betrieb in Berlin eine chirurgische Tagesklinik, überwiegend für Schönheitsoperationen. Im Frühjahr 2006 operierte er vormittags eine 49-jährige, gesunde Patientin (Fettabsaugung, Narbenentfernung am Bauch). Bei einer solchen Operation muss ein Anästhesist dabei sein - er ziehe einen hinzu, hatte der Operateur der Patientin und dem Ehemann wahrheitswidrig zugesichert, obwohl er die Anästhesie selbst vornahm.

Während des Eingriffs kam es zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand, den der Chirurg unzureichend behandelte. Dann ließ er die Frau am Nachmittag stundenlang bewusstlos liegen – führte derweil seine Sprechstunde durch –, anstatt sie sofort zur cerebralen Reanimation in eine andere Klinik bringen zu lassen. Den Ehemann belog der Operateur („Alles in Ordnung, sie schläft“).

Als er gegen 18 Uhr endlich einen Rettungswagen für die Patientin rief, lag diese bereits im Koma. Auf der Intensivstation des Krankenhauses verschwieg der Chirurg den Herzstillstand und übergab den Kollegen keine Krankenunterlagen. Er war für sie telefonisch nicht erreichbar.

Nach einer Woche händigte er dem Ehemann, der ihm mit der Polizei drohte, Narkoseprotokoll und Operationsbericht aus. Ein paar Tage später verstarb die Patientin an Hirnschädigung.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und vier Jahren Berufsverbot. Um seine Fehler bei der Operation zu vertuschen, habe er zu spät den Rettungswagen bestellt, obwohl ihm das Risiko klar sein musste.

Den damit unterstellten Entschluss, den Tod der Frau in Kauf zu nehmen, habe das Landgericht nicht genau genug geprüft, fand der Bundesgerichtshof (5 StR 561/10). Gerade die Selbstüberschätzung und Verbohrtheit des Arztes, die ihm das Landgericht attestierte, könnten dafür sprechen, dass er glaubte, die Patientin werde schon durchkommen.

Zudem hätte auch ein Tod in der Tagesklinik nicht unbedingt die groben Behandlungsfehler verschleiert – denn der Ehemann hätte auf einer Obduktion bestanden. Eine genauere Prüfung könnte aber auch zu dem Resultat führen, dass die unterlassene Rettung als versuchter Mord zu bewerten sei (Mord, um etwas zu verdecken). Das hänge davon ab, zu welchem Zeitpunkt dem Chirurgen der Ernst der Lage klar wurde – schon nach der Operation oder erst, als ihm der Rettungssanitäter abends sagte, die Frau sei kaum noch zu retten.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10

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