Cartoon Gesundheitspolitik

Hausarzt muss keinen Kammerbeitrag zahlen

Isabel Aulehla

Manchmal lohnt es sich genauer hinzuschauen. So auch in diesem Fall. Manchmal lohnt es sich genauer hinzuschauen. So auch in diesem Fall. © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Ein Hausarzt klagte gegen die Landesärztekammer Niedersachsen, weil er meinte, die Forderung des Mitgliedsbeitrags sei unzulässig. Die Justiz gab ihm Recht.

Die Haushaltspläne der Landesärztekammern zu prüfen, kann sich lohnen: Ein Allgemeinmediziner klagte erfolgreich gegen den Mitgliedsbeitrag, den die Landesärztekammer Niedersachsen für das Jahr 2016 von ihm verlangte. Er hätte 413,10 Euro zahlen sollen. Sein Einwand: Die Kammer habe ein unzulässiges Vermögen gebildet, Mitgleidsbeiträge dürften aber nur erhoben werden, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stünden. 

Kammern dürfen kein freies Vermögen bilden

Bereits das Verwaltungsgericht Stade hatte dem Arzt recht gegeben – nun scheiterte auch die Berufung der Kammer. Für das Jahr 2014 wies sie Rücklagen von fast 22 Mio. Euro aus. In den beiden Folgejahren waren nur Entnahmen von jeweils über 5 Mio. Euro geplant, zudem einige finanzielle Umschichtungen. 2016 war immer noch eine Rücklage von über 11 Mio. Euro vorgesehen. 

Dies sei eine unzulässige Vermögensbildung, urteilten die Richter. Rücklagen müssten an legitime Zwecke gebunden sein. Die Kammer dürfe überhöhte Mittel weder bilden noch beibehalten. Zwar argumentierte die Beklagte, das Geld sei für einen Neubau des Ärzte­hauses vonnöten gewesen. Doch zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Haushaltsplan war nur von einem „angedachten Umbau“ die Rede und nicht von einem neuen Gebäude. Die Kammer sei zu Schätzgenauigkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.

Quelle: Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.8.2022, Az.: 8 LA 82/22

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