
Cartoon Praxismanagement
Nebenkostenabrechnung mit haushaltsnahen Diensten

Das gilt ebenfalls für Mieter, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Kläger wohnten in einer Eigentumswohnung. Ihr Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Ermäßigung nach § 35a EStG.
Betrifft ebenso Gemeinschaft von Wohnungseigentümern
Als Nachweis genügt eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Daraus haben sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Erbringer und Empfänger nebst geschuldetem Entgelt und des Hinweises der unbaren Zahlung zu ergeben. Nur bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen darf das Finanzamt die Rechnungen im Original oder in Kopie verlangen.
Der BFH teilt auch mit: „Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter– erfolgt ist.“
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs; BFH-Urteil vom 20.4.2023, Az.: VI R 24/20
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