Cartoon Praxismanagement

Nebenkostenabrechnung mit haushaltsnahen Diensten

Michael Reischmann

Mieter:innen können Steuerminderungen geltend machen, wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen Dritter handelt. Mieter:innen können Steuerminderungen geltend machen, wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen Dritter handelt. © kiono – stock.adobe.com

Private Haushalte können der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und die Arbeitsleistung von Handwerkern bei Renovierungen, Erhaltungen etc. steuermindernd geltend machen. Die Grenze liegt bei 6.000 Euro pro Jahr, der Spareffekt bei max. 1.200 Euro.

Das gilt ebenfalls für Mieter, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Kläger wohnten in einer Eigentumswohnung. Ihr Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Ermäßigung nach § 35a EStG.

Betrifft ebenso Gemeinschaft von Wohnungseigentümern

Als Nachweis genügt eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Mus­ter entspricht. Daraus haben sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leis­tung sowie Erbringer und Empfänger nebst geschuldetem Entgelt und des Hinweises der unbaren Zahlung zu ergeben. Nur bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen darf das Finanzamt die Rechnungen im Original oder in Kopie verlangen.

Der BFH teilt auch mit: „Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch deren Verwalter– erfolgt ist.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs; BFH-Urteil vom 20.4.2023, Az.: VI R 24/20

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