
Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung
Obergrenzen werden seit April anders gezogen

Seit April können Ärztinnen und Ärzte mehr bekannte Patientinnen und Patienten ausschließlich per Video versorgen, nämlich bis zu 50 % statt maximal 30 % aller Behandlungsfälle. Als „bekannt“ gilt, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.
KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Abrechnungsregeln für Videosprechstunden geändert. Seit April können Ärztinnen und Ärzte mehr bekannte Patientinnen und Patienten ausschließlich per Video versorgen, nämlich bis zu 50 % statt maximal 30 % aller Behandlungsfälle. Als „bekannt“ gilt, wer in mindestens einem der drei Vorquartale einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte.
Bei unbekannten Patientinnen und Patienten bleibt es bei der Obergrenze von 30 %. Allerdings bezieht sich diese nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf diejenigen der unbekannten, informiert die KBV.
Bei beiden Patientengruppen wird nicht mehr Bezug auf die einzelne Vertragsärztin bzw. den -arzt genommen, sondern auf die Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Behandelnde die Obergrenzen überschreiten. „Entscheidend ist, dass die gesamte Praxis nicht mehr Videokontakte abrechnet als vorgegeben ist“, betont die KBV. Fälle, bei denen in einem Quartal der Kontakt sowohl per Video als auch in der Praxis erfolgt, werden bei den Obergrenzen nicht mitgezählt.
Exempel mit vielen und wenigen Unbekannten
Die KBV gibt ein Beispiel: Eine Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle, davon sind 800 bekannte und 200 unbekannte Patientinnen und Patienten. Sie kann in dem Quartal also bis zu 500 bekannte (50 % von 1.000) und bis zu 60 unbekannte Personen (30 % von 200) ausschließlich per Video versorgen. In einer neu gegründeten Praxis, in der alle 1.000 Fälle unbekannt sind, können bis zu 300 (30 %) pur digital betreut werden.
Findet die Behandlung eines bekannten Patienten in einem Quartal ausschließlich per Video statt, setzt die KV seit April der Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale einen Zuschlag von 30 Punkten (3,72 Euro) zu. Haus- und Kinderärztinnen bzw. -ärzte, die Versicherten in der Videosprechstunde einen Termin bei einer fachärztlichen Praxis vermitteln, rechnen dafür die GOP 03008 bzw. 04008 ab.
Zum 1. Juli wird übrigens der Höchstwert für die Abrechnung des Technikzuschlags (GOP 01450, 40 Punkte) auf 700 Punkte abgesenkt. Er wird dann bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht.
Quelle: Praxisnachrichten der KBV
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