
Cartoon Niederlassung und Kooperation
Risikofreier Berufsstart in der KV-Praxis

Eigeneinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen Vertragsärzten nicht nur als Start-up für eine eigene Niederlassung dienen, sondern auch dazu beitragen, Engpässen in der ambulanten medizinischen Versorgung entgegenzuwirken, wenn sich diese anders nicht beheben lassen.
Die KV Thüringen (KVT) hat seit 2009 neun solcher Einrichtungen ins Leben gerufen. In Brandenburg laufen aktuell zwei hausärztliche Praxen unter KV-Flagge. Die KV Sachsen-Anhalt nennt seit 2010 neun Einrichtungen ihr Eigen, davon fünf haus- und vier fachärztliche Praxen.
„Eigeneinrichtungen sollen kein Massenphänomen werden“, sagt Veit Malolepsy, Sprecher der KVT. Voraussetzungen seien eine drohende Unterversorgung sowie ein freier Arztsitz, der sich nicht herkömmlich besetzen lässt. Die Festlegung der Standorte richtet sich nach dem Bedarfsplan der ambulanten ärztlichen Versorgung. „Wir betrachten die Praxen zudem als eine Art Niederlassungsfahrschule, um interessierten Ärztinnen und Ärzten den Einstieg in die ambulante Tätigkeit zu erleichtern“, so Malolepsy.
Grundlage fürs Errichten KV-eigener Praxen bildet der § 105 Abs. 1 SGB V, der die Fördermöglichkeit zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unter bestimmten Bedingungen erlaubt (s. Kasten).
Stiftung bezahlt Räume, Gehälter und Investitionen
Im thüringischen Ilmenau hat Dr. Christin Grahmann diese Chance zur Niederlassung im Sommer letzten Jahres ergriffen. Die 35-Jährige war zunächst als Oberärztin für Gynäkologie tätig, bevor sie sich zu einer Weiterbildung zur Allgemeinärztin und für den ambulanten Sektor entschied. „Eine Neugründung kam für mich aufgrund des hohen wirtschaftlichen Risikos allerdings nicht infrage“, so Dr. Grahmann.
Die 2009 zwischen der KV und dem Freistaat Thüringen errichtete „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung“ bot ihr schließlich an, in eine Förderpraxis einzusteigen. Die Stiftung stellt die Praxisräume, trägt die Investitionskosten und bezahlt die Gehälter für die Ärztin und das medizinische Fachpersonal. Die Praxiseinnahmen gehen bis zu einer eventuellen Übernahme an die Stiftung.
So steht es im Gesetz
Nur eine Interimslösung mit Einschränkungen
Westdeutsche KVen tasten sich noch vorsichtig an das Thema heran. So hat die Vertreterversammlung der KV Baden-Württemberg Mitte März beschlossen, dass Eigeneinrichtungen auf „definierte Ausnahmesituationen im Sinne einer begrenzten Übergangsversorgung mit begrenztem Behandlungsangebot zur Behandlung akut und chronisch schwer Erkrankter“ zu beschränken seien, wenn eine Versorgung auf andere Weise durch Niedergelassene nicht sichergestellt werden kann. Auch müssten Mittel der Krankenkassen für die Mehraufwendungen zur Verfügung gestellt werden. Aktueller Bedarf für solche Einrichtungen besteht laut KV-Sprecherin Marion Furtwängler bislang nicht. In Bayern dagegen soll auf Beschluss des Vorstands eine erste KV-eigene Praxis im Bereich Feuchtwangen entstehen. Eigeneinrichtungen seien aber nur als Interimslösung zu verstehen, betont die KV. Der Betrieb werde beendet, wenn der Landesausschuss die Unterversorgung aufhebt bzw. der zusätzliche lokale Versorgungsbedarf gedeckt sei. Aus Sicht des Rheinland-Pfälzer KV-Chefs Dr. Peter Heinz böte das Modell auch Potenzial, um das Problem der Praxisnachfolge zu regeln. „Wir kommen in den nächsten vier Jahren mangels fehlender Interessenten für eine Praxisübernahme in allen Regionen in eine große Bredouille.“ Er moniert, dass es den KVen nach dem Gesetz verwehrt ist, hierfür Eigeneinrichtungen gründen zu dürfen.Falls Sie diesen Medizin Cartoon gerne für Ihr nicht-kommerzielles Projekt oder Ihre Arzt-Homepage nutzen möchten, ist dies möglich: Bitte nennen Sie hierzu jeweils als Copyright den Namen des jeweiligen Cartoonisten, sowie die „MedTriX GmbH“ als Quelle und verlinken Sie zu unserer Seite https://www.medical-tribune.de oder direkt zum Cartoon auf dieser Seite. Bei weiteren Fragen, melden Sie sich gerne bei uns (Kontakt).