Cartoon Praxismanagement

Teilnahme auf eigenes Risiko

Lara Sommer

Nach Einschätzung des Gerichts fehlt der innere Zusammenhang, um den Firmenlauf der Beschäftigung zuzurechnen. Nach Einschätzung des Gerichts fehlt der innere Zusammenhang, um den Firmenlauf der Beschäftigung zuzurechnen. © Felix Vogel – stock.adobe.com

Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht während eines Firmenlaufs, entschied das LSG Berlin-Brandenburg und schließt sich damit der Vorinstanz an. Während der Veranstaltung im Jahr 2019 stürzte die Klägerin auf nassem Boden mit Inline­skates und brach sich ein Handgelenk. 

Nach Einschätzung des Gerichts fehlt der innere Zusammenhang, um den Firmenlauf der Beschäftigung zuzurechnen. Insbesondere handele es sich weder um Betriebssport noch um eine schützenswerte Gemeinschaftsveranstaltung.

Betriebssport findet nach Definition des Gerichts mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt und der gesundheitliche Ausgleich steht im Vordergrund. Dies treffe hier nicht zu, vielmehr habe die Veranstaltung Wettstreitcharakter. Für die Einschätzung sei es irrelevant, dass einige Arbeitskollegen gemeinsam trainierten und als Team antraten. 

Der Firmenlauf sei auch nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern, da nur ein kleiner Teil der Beschäftigten teilnahm. Hingegen beteiligten sich auch Vertreter zahlreicher anderer Firmen und Organisationen. Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits das BSG bezüglich Verletzungen während eines betriebsinternen Fußballturniers argumentiert.

Medical Tribune-Bericht

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.3.23, Az.: L 3 U 66/21

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Nach Einschätzung des Gerichts fehlt der innere Zusammenhang, um den Firmenlauf der Beschäftigung zuzurechnen. Nach Einschätzung des Gerichts fehlt der innere Zusammenhang, um den Firmenlauf der Beschäftigung zuzurechnen. © Felix Vogel – stock.adobe.com