Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Telefonberatung nach Nr. 3 GOÄ ist mehrfach ansetzbar

Michael Reischmann

Bis zum 31.3.2021 darf die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen pro Sitzung bis zu drei Mal abgerechnet werden. Bis zum 31.3.2021 darf die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen pro Sitzung bis zu drei Mal abgerechnet werden. © vectorfusionart – stock.adobe.com

Das neue Jahr hat pandemiebedingt Sonderregeln für die Abrechnung der Nr. 3 GOÄ mit sich gebracht. Diese ist je Sitzung dreimal berechnungsfähig.

Befristet vom 1.1. bis zum 31.3.2021 darf die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen pro Sitzung bis zu drei Mal (je vollendete 10 Minuten) abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass es dem Patient pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, seinen Arzt oder Psychotherapeuten aufzusuchen, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend (!) erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Die Uhrzeit, die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonats sind in der Rechnung anzugeben.

Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 zugrundeliegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden.

Vereinbart wurde die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder.

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Bis zum 31.3.2021 darf die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen pro Sitzung bis zu drei Mal abgerechnet werden. Bis zum 31.3.2021 darf die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen pro Sitzung bis zu drei Mal abgerechnet werden. © vectorfusionart – stock.adobe.com