Cartoon Abrechnung und ärztliche Vergütung

Veränderte Heilmittelpreise wirken seit dem 2. Quartal

Dr. Gerd W. Zimmermann

Die Zuzahlungsbeträge zu pneumologischen Heilmittelbehandlungen haben sich zum 1. April 2024 leicht erhöht. Die Zuzahlungsbeträge zu pneumologischen Heilmittelbehandlungen haben sich zum 1. April 2024 leicht erhöht. © VectorMine – stock.adobe.com

Auch in pneumologischen Praxen können ärztlich durchgeführte Heilmittelbehandlungen, beispielsweise Atemgymnastik, angeboten werden. 

Die Arztpraxen müssen hierbei die anfallenden Zuzahlungsbeträge pro Behandlung von ihren gesetzlich versicherten Patienten einziehen. Seit dem 1. April 2024 gelten leicht erhöhte Beträge (siehe Tabelle).

Gesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung für Heilmittel nach EBM-Kapitel IV 30.4 (Physikalische Therapie)
EBM-GOPLeistungHonorarZuzahlung seit 1.4.2024
30410Atemgymnastik und Atmungsschulung als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 15 Minuten8,83 Euro2,78 Euro
30411Atemgymnastik und Atmungsschulung als Gruppenbehandlung mit 3 bis 5 Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer4,06 Euro1,24 Euro

Grundlage für die einzubehaltenden Summen ist § 18 Abs. 10 Bundesmantelvertrag. Die Höhe wird in der Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie ausgewiesen und vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Da die veränderten Heilmittelpreise nicht mit dem erforderlichen Vorlauf zum 1. Quartal bekanntgegeben werden konnten, änderten sich die Zuzahlungen erst zum 1. April.

Quelle: Medical Tribune-Bericht

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Die Zuzahlungsbeträge zu pneumologischen Heilmittelbehandlungen haben sich zum 1. April 2024 leicht erhöht. Die Zuzahlungsbeträge zu pneumologischen Heilmittelbehandlungen haben sich zum 1. April 2024 leicht erhöht. © VectorMine – stock.adobe.com