Verbilligter Fitnessstudio-Tarif für Mitarbeiter

RA Florian Gritschneder

Vergünstigte Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio: Das ist toll für die Mitarbeiter - gilt aber als steuerpflichtiger Arbeitslohn!

Ein Unternehmen schloss zugunsten seiner Mitarbeiter mit einer Fitnessstudiokette einen Vertrag ab. So konnten die Mitarbeiter zu einem sehr günstigen Tarif Sport treiben und alle Angebote nutzen.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung fiel das den Finanzbeamten auf, die zu dem Schluss kamen: Hier handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht Bremen sah das ebenso. Der finanzielle Vorteil, meinten die Finanzbeamten, lag im vorliegenden Fall über der Freigrenze von 44 Euro. Da das Training zum billigeren Tarif einen geldwerten Vorteil darstelle, müsse dieser auch versteuert werden.

Dagegen protestierte das Unternehmen: Das Firmen-Fitnessprogramm liege überwiegend im betrieblichen Interesse. Es solle das Betriebsklima verbessern und langfristig die Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Deswegen sei die vergünstigte Mitgliedschaft nicht als Arbeitslohn einzustufen.

Das Finanzgericht Bremen bestritt jedoch (Az.: 1 K 150/09 (6) vom 23.3.2011), dass die Vergünstigung überwiegend im betrieblichen Interesse erfolge. Die Mitarbeiter könnten Geräte und Sauna außerhalb der Arbeitszeit nutzen, kompensierten damit aber nicht besondere Risiken der beruflichen Tätigkeit. Training in einem Fitnessstudio fördere allgemein Fitness und Wohlbefinden der Mitarbeiter, vermeide aber nicht spezielle berufsbedingte Krankheiten.

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